Kreis Waldkirch: Ärgernis Laubbläser
Immer wieder stören lärmintensive, benzinmotorbetriebene Gerätschaften unnötig die Ruhe anderer. Insbesondere gibt es für den Betrieb von Maschinen, wie zum Beispiel laute Motorsägen oder Laubbläser, ganz enge Vorschriften im Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Betrieb solcher Gerätschaften ist außerhalb besonderer Uhrzeiten und Zonen nur dann zulässig, wenn es - einfach ausgedrückt - unaufschiebbar ist und unbedingt sein muss. Wie zum Beispiel, wenn die Feuerwehr nachts oder sonntags einen umgestürzten Baum zersägen muss, der eine Straße blockiert. In der Nacht auf Freitag, es war etwa 04:30 Uhr, wurde die Polizei von genervten Anwohnern gerufen, weil jemand mit eben einem solchen lauten Gerät einen Parkplatz von Laub befreien wollte. Die Polizei hat die Arbeiten sofort gestoppt und prüft nun die rechtlichen Konsequenzen.
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