Schüler angefahren – Verursacherin flüchtet
Am Mittwochmorgen (22.12.), gegen 07:45 Uhr, wurde ein 10 Jahre alter Junge aus Neuss auf dem Weg zur Schule von einem Auto angefahren. Die Fahrerin entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich um den leicht verletzten Jungen zu kümmern.
Der Schüler hatte mit seinem Fahrrad die Kreuzung Aurinstraße/ Erprather Straße in Richtung der Gesamtschule an der Erft überquert, als er von einem aus Richtung Weckhoven kommenden Auto angefahren wurde und stürzte. Obwohl seine Beine teilweise unter dem Fahrzeug lagen, setzte dessen Fahrerin zurück und fuhr in Richtung Gesamtschule davon.
Bei dem Fahrzeug soll es sich um einen "Familienwagen" der Marke Mercedes oder Ford handeln. Dem Jungen war außerdem aufgefallen, dass der Wagen im Bereich eines Scheinwerfers eine Delle hat und am Heck ein Aufkleber mit der Aufschrift "Fahranfänger" angebracht ist.
Die Fahrerin des Wagens habe ein jüngeres Aussehen, sei schlank und habe dunkle Haare, beschreibt der Schüler weiter.
Wie die bisherigen Ermittlungen des Verkehrskommissariats ergaben, ist das abgelesene Kennzeichen NE-VA 1890 von der Zulassungsstelle nicht ausgegeben. Die Ermittler überprüfen derzeit, ob eine andere Kombination von Buchstaben und Zahlen zu der Unfallverursacherin führen und bitten Zeugen, sich unter der Telefonnummer 02131 300- 0 zu melden.
Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug.
Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben.
Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraf 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden.
Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.
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