Fußgänger mit Hund bringt 15-jährige Rollerfahrerin zu Fall – Polizei sucht Unfallverursacher
Am Montagmorgen (24.01.), gegen 08:00 Uhr, befuhr eine 15-jährige Kaarsterin mit ihrem Motorroller die Aldegundisstraße in Richtung Augustinusstraße. Kurz vor der Einmündung soll ein Fußgänger die Fahrbahn von rechts nach links gequert haben, ohne auf den Verkehr zu achten. Während des Ausweichmanövers stürzte die 15-Jährige und verletzte sich leicht. An ihrem Kleinkraftrad entstand Sachschaden im mittleren dreistelligen Bereich.
Der 75 bis 80 Jahre alte Fußgänger hatte einen weiß/ grauen angeleinten Hund bei sich und trat hinter einem parkenden Wagen auf die Fahrbahn. Der Mann soll circa 185 Zentimeter groß sein und einen grauen Schnauzbart tragen. Bekleidet war er mit einer braunen Jacke, zudem hielt er eine blaue Einkaufstüte, mutmaßlich der Marke TEDI in der Hand.
Zeugen, die den Unfall beobachtet haben oder Hinweise auf den Unfallverursacher geben können, werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 02131 300-0 beim Verkehrskommissariat in Kaarst zu melden.
Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug.
Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben.
Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraf 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden.
Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.
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