Gemeinsame Pressemitteilung von Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und Landeskriminalamt

Bundesweiter Aktionstag am 22. März gegen Hass und Hetze im Netz - 14 Durchsuchungen in Rheinland-Pfalz In einer bundesweit abgestimmten und vom BKA koordinierten Aktion gehen die Ermittlungsbehörden in Deutschland heute gegen strafbare Inhalte im Internet, insbesondere gegen Verfasser von gezielt gegen Politikerinnen und Politiker gerichteten Hasspostings, vor. Ausgangspunkt des Aktionstages sind Ermittlungen zu Äußerungen auf Social-Media-Plattformen im Zusammenhang mit der Bundestagswahl im vergangenen Jahr. Dabei wurden über 600 Äußerungen analysiert und auf strafbare Inhalte überprüft. Seit heute Morgen führen Polizeibehörden in 13 Bundesländern Ermittlungsmaßnahmen bei über 100 Beschuldigten durch. In Rheinland-Pfalz werden die Maßnahmen vom Landeskriminalamt unter der Federführung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus (ZeT_rlp), koordiniert. Sie richten sich gegen 14 Beschuldigte aus den Landkreisen Mayen-Koblenz, Ahrweiler, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis und den Städten Worms, Mainz, Landau in der Pfalz, Trier und Kaiserslautern durchsucht. Bei den Durchsuchungen wurde Beweismaterial, namentlich 8 Laptops, 7 Mobiltelefone und zahlreiche Datenträger, bei einem Beschuldigten zusätzlich Waffen, Munition und andere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sichergestellt. Die Beweismittel müssen nunmehr ausgewertet werden. Ausgangspunkt der Ermittlungen ist der im Frühjahr 2021 neu gefasste § 188 Strafgesetzbuch (StGB), der die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung von Personen des politischen Lebens besonders streng unter Strafe stellt. Dabei ist es unerheblich, ob Geschädigte auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene tätig sind: Amts- und Mandatsträger werden von § 188 StGB ungeachtet der politischen Ebene gegen Hasspostings strafrechtlich besonders geschützt. Die Gesetzesnovelle sieht darüber hinaus in § 194 StGB vor, dass die Staatsanwaltschaften in besonders gravierenden Fällen öffentlicher Tatbegehung nicht auf Strafanträge der Betroffenen warten müssen, sondern wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreiten können. Ergänzend wird auf die Pressemitteilung des Bundeskriminalamtes zum Aktionstag Hasspostings verwiesen: https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2022/Presse2022/220322_PM_Hasspostings.html Hintergrund: 1. Das Ministerium der Justiz hat mit Rundschreiben vom 20.10.2017 die Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegründet. Sie ist als Landeszentralstelle originär zuständig für die Bearbeitung der Verfahren, die von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach § 142a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an sie abgegeben werden. Insoweit ist sie auch für die Bearbeitung von Verfahren aus dem Saarland zuständig. Sie ist ferner sachlich zuständig für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung, besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang aus den Bereichen des Terrorismus und Extremismus und kann Verfahren, die diese Kriterien erfüllen, jederzeit übernehmen. Seit dem 01.10.2021 ist die Landeszentralstelle unter den vorgenannten Voraussetzungen zudem für Verfahren der Hasskriminalität zuständig. 2. § 188 StGB lautet wie folgt: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) eine Beleidigung (§ 185 StGB) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186 StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187 StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rückfragen bitte an: Presseauskünfte: Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Der Generalstaatsanwalt Tel.: 0261/1307-30101