BAB 5 zwischen Riegel und Herbolzheim: Retoure für mangelhaften Gefahrguttransport
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Einen mangelbehafteten Gefahrguttransport entdeckten die Kollegen der Verkehrspolizei am Mittwochmorgen, 01.02.2023, gegen 10:40 Uhr.
Der LKW war in Fahrtrichtung Norden unterwegs und mit 80 Stahlfässern á 200 Liter beladen. Bei dem Inhalt der Fässer handelte es sich um gefährliche Abfälle, die dem Gefahrgutrecht unterliegen. Eine Befestigung der Fässer auf den Paletten war nicht durchgeführt worden. Die Hälfte der zehn verwendeten Gurte befand sich unterhalb der Bänder, die zur Bündelung der Fässer auf den Paletten verwendet wurden.
Die aufgeklebten Gefahrzettel lösten sich teilweise bereits von den Fässern, vermutlich resultierend aus der Tatsache, dass einige der Fässer Außenanhaftungen verschiedenster Stoffe aufwiesen. Dabei dürfte es sich teilweise sowohl um den Inhalt der Fässer als auch um Altmaterial gehandelt haben. Vereinzelte Fässer wiesen zudem großflächigen Außenrost auf.
Die vorgeschriebenen Feuerlöscher waren unter einem Berg Spanngurte begraben und somit von außen nicht erreichbar. Die erforderlichen Papiere zur Beförderung von Gefahrstoffen führte der Fahrer ebenfalls nicht mit.
Nach Rücksprache mit der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg sowie dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt wurde die Weiterfahrt untersagt. Dem Fahrer wurde die Möglichkeit eingeräumt zum Absender in der Schweiz zurückzufahren, das Gefahrgut in geeignete Fässer umzuladen und einen ordnungsgemäßen Zustand der Ladung herzustellen. Dem kam die Absenderfirma nach und informierte die Polizei im Nachgang über die Ausbesserung der Mängel.
Sowohl der Fahrer, der Halter als auch der Absender werden sich nun wegen verschiedener Verstöße rechtfertigen müssen.
Beim Fahrer polnischer Staatsangehörigkeit wurde direkt eine Sicherheitsleistung in Höhe von 320EUR einbehalten.
Halter und Absender des Fahrzeugs werden mit Ordnungswidrigkeiten im vierstelligen Bereich zu rechnen haben. Hinzu kommen die Kosten für die zweifache zollrechtliche Abwicklung sowie die erneuten Arbeitskosten.
Ferner wird geprüft, inwiefern der Befüller der Fässer und der Verpacker belangt werden können.
ts
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