Kreis Lippe. Urteil zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Schlüssel des Waffenschrankes.

Das OVG NRW hat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2023 eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselschloss erlassen. Diese Konkretisierung wird mit Schreiben des Landeskriminalamtes NRW, weitergeleitet durch die Waffenbehörde Lippe, ab KW 9 an alle lippischen Waffenbesitzer versendet. Neu: Gemäß des Urteils gewährleisten Waffenbesitzer, die einen Waffenschrank mit Schlüsselverriegelung verwenden, die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition nun erst dann, wenn der Schlüssel zum jeweiligen Waffenschrank in einem weiteren Waffenschrank verwahrt ist. Dieser muss mindestens die gleiche Sicherheitsstufe aufweisen, welche auch für die Schusswaffen einzuhalten ist. Weiterhin ist dieser weitere Waffenschrank nur ausreichend, wenn dieser mittels eines biometrischen Verschlusssystems, also zum Beispiel mit einem Zahlencodeschloss oder einem Fingerabdruck-Scan-Schloss, verschlossen wird. Wichtiger Hinweis: Schränke, die im Rahmen dieses Urteils neu angeschafft werden, müssen dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen. Diese Regelung gilt auch für Waffenbesitzer, die ihre Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A oder B aufbewahren dürfen. Dies dürfen sie auch weiterhin, lediglich der neue Schrank für den Schlüssel muss dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen. Bei der Wahl des Zahlencodes muss laut OVG NRW berücksichtigt werden, dass der Code so zu wählen ist, dass der Waffenbesitzer sich diesen merken kann, ohne ihn schriftlich zu fixieren und ohne, dass Angehörige, Freunde oder Bekannte ihn mit einer geringen Anzahl an Versuchen erraten können. Eine schriftliche Fixierung des Codes ist erst dann zulässig, wenn das Zahlencodeschloss nach einer geringen Anzahl an fehlgeschlagenen Versuchen eine eigenständige Sperre vornimmt. Die Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank "in der Hosentasche" entspricht nicht mehr den waffenrechtlichen Anforderungen. Auch die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Bankschließfach ist unzulässig. Die Umsetzung dieser Änderung ist der Waffenbehörde zunächst nicht nachzuweisen. Die Waffenbehörde weist aber alle Waffenbesitzer darauf hin, dass die Umsetzung jederzeit bei einer Aufbewahrungskontrolle überprüft werden kann und ein Verstoß gegen dieses Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen kann. Pressekontakt: Polizei Lippe Pressestelle Yannick Thelaner Telefon: 05231 / 609-5050 Fax: 05231 / 609-5095 E-Mail: pressestelle.lippe@polizei.nrw.de