Hinweise zur sicheren Verwahrung von Schlüsseln für Waffenschränke
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30.08.2023 die gesetzlichen Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselschloss konkretisiert (Az. 20 A 2384/20).
Aktuell hat die Waffenbehörde der Kreispolizeibehörde Euskirchen mit dem Versand eines entsprechenden Informationsschreiben an alle Waffenbesitzer im Kreis Euskirchen begonnen.
Waffenbesitzer, die einen Waffenschrank mit Schlüsselverriegelung verwenden, gewährleisten die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition erst dann, wenn der Schlüssel zum jeweiligen Waffenschrank in einem weiteren Waffenschrank verwahrt ist.
Der Schrank muss mindestens die gleiche Sicherheitsstufe aufweisen, welche auch für die Schusswaffen einzuhalten ist.
Weiterhin ist dieser weitere Waffenschrank nur ausreichend, wenn dieser mit einem Zahlencode-Schloss oder einem biometrischen Verschlusssystem, zum Beispiel Fingerabdruck-Scan-Schloss verschlossen wird.
Die Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank "in der Hosentasche" entspricht nicht mehr den waffenrechtlichen Anforderungen.
Auch die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Bankschließfach ist unzulässig.
Die Umsetzung dieser Änderung ist der Waffenbehörde zunächst nicht nachzuweisen.
Die Waffenbehörde weist aber alle Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer darauf hin, dass die Umsetzung jederzeit bei einer Aufbewahrungskontrolle überprüft werden kann und ein Verstoß gegen dieses Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen kann.
Bei Rückfragen ist die Waffenbehörde Euskirchen per E-Mail unter waffenrecht.euskirchen@polizei.nrw.de erreichbar.
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