Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heilbronn und des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 20.06.2024
Heilbronn: Zwei Heranwachsende nach räuberischer Erpressung in Haft
Am 6. und am 14. Juni 2024 wurden zwei Heranwachsende in Heilbronn festgenommen. Den 18 und 19 Jahre alten Männern wird vorgeworfen, einen 16-Jährigen unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe von Wertgegenständen gezwungen zu haben.
Am 6. Juni, gegen 15.45 Uhr soll der 19-Jährige den Jugendlichen zunächst aufgefordert haben, ihm hinter die Filiale eines Drogeriemarktes in der Mosergasse zu folgen. Hier kamen dann der 18-Jährige und ein 14-Jähriger hinzu. Im Anschluss soll der Jugendliche zunächst durch einen Tritt des 18-Jährigen zu Boden gebracht worden und dann an eine Säule gedrückt worden sein. Währenddessen soll der Älteste ein Messer gezogen, den 16-Jährigen damit bedroht und ihn aufgefordert haben, alle mitgeführten Sachen herauszuholen. Nachdem der 16-Jährige seine Habe, hierunter 45 Euro Bargeld, ausgehändigt hatte, sollen die Tatverdächtigen von ihm abgelassen haben.
Zunächst wurde gegen den namentlich bekannten 19 Jahre alten Mann Haftbefehl erlassen, auf Grund dessen er am 06. Juni festgenommen wurde. Im Rahmen der Vorführung beim zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts Heilbronn am 07. Juni wurde seine Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt angeordnet. Im Rahmen der folgenden, umfangreichen Ermittlungen der Kriminalpolizei Heilbronn konnten die beiden weiteren Tatverdächtigen identifiziert werden. Gegen den 18-Jährigen wurde daher am 14. Juni ebenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heilbronn ein Haftbefehl erlassen. Er konnte noch am selben Tag in der Heilbronner Innenstadt festgenommen und am Folgetag einem Haftrichter beim Amtsgericht Heilbronn vorgeführt werden. Auch hier wurde der Haftbefehl in Vollzug gesetzt und der 18-Jährige in eine Justizvollzugsanstalt gebracht. Gegen den zur Tatzeit 14-jährigen weiteren Tatverdächtigen wurde beim aktuellen Ermittlungsstand kein Haftbefehl beantragt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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