(HDH) Heidenheim an der Brenz – Autofahrerin übersieht Radlerin / Leichte Verletzungen erlitt eine 59-Jährige am Montag in Heidenheim a.d. Brenz.

Die 26-Jährige fuhr mit ihrem BMW gegen 9.45 Uhr in der Newporter Straße in Richtung Ludwig-Lang-Straße. Kurz vor der Brücke übersah sie wohl die vorfahrtsberechtigte Radfahrerin. Die 59-Jährige fuhr dort auf dem gekennzeichneten Rad- und Gehweg, welcher parallel zur Ludwig-Lang-Straße verläuft. Bei dem Zusammenstoß mit der kreuzenden Radfahrerin wurde die 59-Jährige auf die Straße geschleudert. Einen Helm hatte die Frau getragen und dadurch konnte Schlimmeres verhindert werden. Mit leichten Verletzungen kam sie in ein Krankenhaus. Die Höhe des Schadens an den beiden Fahrzeugen muss die Polizei noch ermitteln. Auf die Autofahrerin kommt eine Anzeige zu. Das Fahrrad ist ein etabliertes Fortbewegungsmittel um zum Ziel zu kommen. Sicherheit ist dabei für viele Menschen wichtig bei der Entscheidung, auf ein Fahrrad zu steigen oder gern damit zu fahren, zumal Radfahrer im Straßenverkehr dem Auto kräftemäßig unterlegen sind. Deshalb gilt besonders für Radfahrer vorrausschauend zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer stets im Blick zu haben. Doch auch im Straßenverkehr gibt es verschiedene Flächen, auf denen sie geschützt unterwegs sind: Ein Radweg ist entweder durch einen Bordstein baulich von der Fahrbahn getrennt oder aber er hat eine andere Höhe als die Straße. Außerorts dürfen auch Mofas die Radwege benutzen. Für den Fahrer des Radweges gilt das Rechtsfahrgebot. Das heißt auch, dass der Weg zu nutzen ist, der in die gleiche Richtung führt wie der danebenliegende Fahrstreifen. Ein weiterer Sonderweg für Radfahrer ist der Radfahrstreifen. Er ist nicht baulich, sondern durch eine durchgezogene breite weiße Linie von der Fahrbahn getrennt. An einer Ampel müssen Radfahrer die Zeichen für den Autoverkehr beachten, es sei denn, eine Fahrradampel wurde installiert. Sind Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden und als solche durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet, so müssen diese durch den Radfahrer auch genutzt werden. Tut der Radler das nicht, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Ein Fahrradschutzstreifen ist ein Bestandteil der Fahrbahn und lediglich durch eine gestrichelte Linie markiert. Bei diesem Schutzstreifen handelt es sich um einen Bestandteil der Fahrbahn. Hier ist allerhöchste Aufmerksamkeit geboten, denn auch Autofahrer dürfen bei Bedarf und ohne Gefährdung für die Radler den Schutzstreifen befahren. Halten oder Parken dürfen Autos dort jedoch nicht. Da dieser Streifen Teil der Fahrbahn ist, haben die Radfahrer die Verkehrszeichen zu beachten, die auch für Autofahrer gelten. Um besser erkannt zu werden, empfiehlt die Polizei allen Radlern auffällige, reflektierende Kleidung zu tragen. Ein passender Helm kann schlimme Verletzungen verhindern. Weitere Tipps und Hinweise zum Thema sicheres Radfahren erhalten sie unter www.gib-acht-im-verkehr.de. ++++2354052 Bernd Kurz, Tel. 0731/188-1111 Rückfragen bitte an: Polizeipräsidium Ulm E-Mail: ulm.pp@polizei.bwl.de