(GP) Eislingen/Fils – Autofahrerin übersieht Radlerin / Leichte Verletzungen erlitt eine Zehnjährige am Dienstag in Eislingen/Fils.

Die 45-Jährige fuhr mit ihrem Dacia gegen 13.15 Uhr in der Leibnizstraße in Richtung Staufeneckstraße. Die Autofahrerin hielt an der Kreuzung zur Staufeneckstraße an und vergewisserte sich nach dem Querverkehr. Anschließend setzte sie ihre Fahrt fort. Dabei übersah sie wohl die vorfahrtsberechtigte Radfahrerin. Die Zehnjährige war auf dem gekennzeichneten Radweg unterwegs und kam von links. Die Radlerin prallte mit dem langsam anfahrenden Dacia zusammen und stürzte auf die Straße. Bei dem Zusammenstoß zog sich die helmtragende Radfahrerin leichte Verletzungen zu. Der Rettungsdienst war vor Ort. Eine Mitnahme ins Krankenhaus war nicht erforderlich. Das Mädchen konnte noch vor Ort in die Obhut der Mutter übergeben werden. Die Polizei Eislingen schätzt den Schaden am Auto auf rund 500 Euro. Am Fahrrad entstanden lediglich ein paar Kratzer. Auf die Autofahrerin kommt nun eine Anzeige zu. Hinweis der Polizei: Das Fahrrad ist ein etabliertes Fortbewegungsmittel um zum Ziel zu kommen. Sicherheit ist dabei für viele Menschen wichtig bei der Entscheidung, auf ein Fahrrad zu steigen oder gern damit zu fahren, zumal Radfahrer im Straßenverkehr dem Auto kräftemäßig unterlegen sind. Deshalb gilt besonders für Radfahrer vorrausschauend zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer stets im Blick zu haben. Doch auch im Straßenverkehr gibt es verschiedene Flächen, auf denen sie geschützt unterwegs sind: Ein Radweg ist entweder durch einen Bordstein baulich von der Fahrbahn getrennt oder aber er hat eine andere Höhe als die Straße. Außerorts dürfen auch Mofas die Radwege benutzen. Für den Fahrer des Radweges gilt das Rechtsfahrgebot. Das heißt auch, dass der Weg zu nutzen ist, der in die gleiche Richtung führt wie der danebenliegende Fahrstreifen. Ein weiterer Sonderweg für Radfahrer ist der Radfahrstreifen. Er ist nicht baulich, sondern durch eine durchgezogene breite weiße Linie von der Fahrbahn getrennt. An einer Ampel müssen Radfahrer die Zeichen für den Autoverkehr beachten, es sei denn, eine Fahrradampel wurde installiert. Sind Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden und als solche durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet, so müssen diese durch den Radfahrer auch genutzt werden. Tut der Radler das nicht, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Ein Fahrradschutzstreifen ist ein Bestandteil der Fahrbahn und lediglich durch eine gestrichelte Linie markiert. Bei diesem Schutzstreifen handelt es sich um einen Bestandteil der Fahrbahn. Hier ist allerhöchste Aufmerksamkeit geboten, denn auch Autofahrer dürfen bei Bedarf und ohne Gefährdung für die Radler den Schutzstreifen befahren. Halten oder Parken dürfen Autos dort jedoch nicht. Da dieser Streifen Teil der Fahrbahn ist, haben die Radfahrer die Verkehrszeichen zu beachten, die auch für Autofahrer gelten. Um besser erkannt zu werden, empfiehlt die Polizei allen Radlern auffällige, reflektierende Kleidung zu tragen. Ein passender Helm kann schlimme Verletzungen verhindern. Weitere Tipps und Hinweise zum Thema sicheres Radfahren erhalten sie unter www.gib-acht-im-verkehr.de. ++++0400745 (JC) Bernd Kurz, Tel. 0731/188-1111 Rückfragen bitte an: Polizeipräsidium Ulm E-Mail: ulm.pp@polizei.bwl.de