Niederbayern: Nach sexuellem Missbrauch – Ermittlungen der Kripo Landshut

LKR. KELHEIM. Am vergangenen Samstag, 12.09.2026, ist bei der Polizeiinspektion Kelheim ein sexueller Missbrauch eines Kindes zur Anzeige gebracht worden. Nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen soll sich eine Minderjährige aus dem Landkreis Kelheim mit einem zunächst unbekannten Mann in einem Waldstück im nördlichen Landkreis Kelheim verabredet haben. Zuvor soll die Minderjährige bereits über eine Social-Media-Plattform Kontakt zu dem Mann gehabt haben. Während des Treffens am vergangenen Freitag, 11.09.2026, soll es in der Folge zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und der Minderjährigen gekommen sein. Im Zuge der Anzeigenerstattung durch den Vater des Mädchens sind durch die Kriminalpolizeiinspektion Landshut umfangreiche Ermittlungen zur Identifizierung des Mannes, der auf der Plattform unter einem Pseudonym agierte, eingeleitet worden. Hierbei geriet ein 35-jähriger Deutscher aus Nordrhein-Westfalen (NRW) in den Fokus der kriminalpolizeilichen Ermittlungen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg wurde die Wohnung des Mannes am 13.09.2026 durch nordrhein-westfälische Einsatzkräfte durchsucht und zeitgleich ein beim Amtsgericht Regensburg erwirkter Haftbefehl gegen den 35-Jährigen wegen des dringenden Tatverdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vollzogen. Er ist nach Vorführung beim dortigen Amtsgericht in eine Justizvollzugsanstalt in NRW eingeliefert worden. Die Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Landshut, insbesondere die Auswertung der sichergestellten Datenträger, dauern an. Cybergrooming – Polizei warnt Beim Cybergrooming suchen Personen über das Internet Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, um diese sexuell zu belästigen, zum Bildertausch oder zu Treffen zu überreden. In sozialen Netzwerken, in Chat-Foren oder bei Online-Spielen können Jungen und Mädchen von anderen in sexueller Weise angesprochen werden. Die Täterinnen und Täter nutzen zunächst harmlose Kontaktmöglichkeiten, um Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herzustellen. Manche Personen tun dies mit dem Ziel, die angesprochenen Minderjährigen zu belästigen, sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen oder zum Versand von Nacktbildern aufzufordern. Das Dunkelfeld solcher Taten muss als weitaus größer eingeschätzt werden. Täterinnen und Täter von Cybergrooming sind nicht nur Erwachsene. Auch Kinder und Jugendliche können Gleichaltrige im Internet belästigen. Viele Handlungen im Zusammenhang mit Cybergrooming sind strafbar, sie werden als eine Form des sexuellen Kindesmissbrauchs gewertet. Sexueller Kindesmissbrauch kann mit und ohne Körperkontakt stattfinden. Der Paragraf 176a (StGB) stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind unter Strafe. Strafbar ist es, Minderjährige zu sexuellen Handlungen in der realen und digitalen Welt zu überreden oder ihnen pornografische Inhalte (darunter Nacktbilder) verfügbar zu machen. Bereits der Versuch in allen genannten Fällen ist eine Straftat. Für betroffene Kinder und Jugendliche ist es oft schwer, sich Eltern und anderen Bezugspersonen anzuvertrauen. Dabei können und sollten Eltern gemeinsam mit ihren Kindern konkrete Vereinbarungen für den Ernstfall treffen. Erste Hilfe bei Cybergrooming Dokumentieren Sie als Elternteil den Chat-Verlauf. Wenden Sie sich (auch telefonisch) an Ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie nach, wie Sie gesicherte Beweise übermitteln können. Erkundigen Sie sich konkret danach, ob Sie anzügliche Bilder oder Videos aus dem Chatverlauf sichern sollen. Je nach Inhalt der Aufnahmen könnten Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen. Nach Absprache mit der Polizei blockieren Sie den Absender oder beantragen Sie eine Löschung des Accounts beim jeweiligen Netzwerk. Nehmen Sie und vor allem Ihr Kind Hilfe an. Es gibt Opferberatungsstellen für Kinder und Eltern, die dabei helfen, das Erlebte zu verarbeiten. Veröffentlicht: 15.09.2026, 14.30 Uhr