Pasewalk/ Groß Kiesow (ots) - In den vergangenen Jahren ereigneten sich wiederholt Vorfälle mit Tieren im Gleis, bei denen der Bahnverkehr durch freilaufende oder entwichene Tiere in Gleisnähe bzw. in den Gleisen gefährdet wurde.
Erst am vergangenen Sonntag (15. Mai 2016) informierte die Notfallleitstelle der Deutschen Bahn AG (DB AG)gegen 14:10 Uhr die Bundespolizeiinspektion Pasewalk darüber, dass sich auf der Bahnstrecke Stralsund - Berlin zwischen Guest und Groß Kiesow eine Rinderherde im Gleisbereich befinden soll. Bei Eintreffen der Einsatzkräfte konnten an der Böschung und neben dem Schotterbett Hufabdrücke festgestellt werden. Die Rinder befanden sich bereits wieder ca. 400 Meter entfernt. Die Tiere waren nach Angabe des Tierhalters am Sonntagnachmittag entlaufen. Die letzten 12 dieser 35 Tiere konnten erst am Montagmorgen gegen 10:00 Uhr ca. 300 Metern von den Bahngleisen entfernt festgestellt werden und wenig später durch den Bauern übernommen werden.
Die Züge der DB AG fuhren im Zeitraum vom Sonntagabend (gegen 21:00 Uhr) bis zum Auffinden der Tiere am Sonntagmorgen "auf Sicht". Es kam zu 14 Zugverspätungen mit insgesamt 96 Minuten.
Die Bundespolizei möchte hiermit auf die Gefahren hinweisen, die von Tieren im Gleis bzw. in der unmittelbaren Nähe des Gleisbereiches ausgehen.
Neben der der Gefahr der Tötung der Tiere, kann es zu einer erheblichen Gefährdung des Bahnverkehrs kommen. Bereits bei der Einleitung einer Schnellbremsung durch den Triebfahrzeugführer, können die sich im Zug befindlichen Reisenden ggf. verletzt werden. Bei einer Kollision des Zuges mit einem Tier, bspw. einem Rind, können massive Sachschäden an der Bahn selbst sowie im Bereich der Gleisanlagen entstehen. Darüber hinaus ist in diesem Fall mit eintretenden Gesundheitsschäden der Insassen zu rechnen.
Die Bundespolizei weist darauf hin, dass die Feststellung von Tieren am bzw. im Gleis rechtliche Konsequenzen für den Tierhalter nach sich ziehen kann. Die Bundespolizei prüft im Rahmen von Ermittlungen regelmäßig, ob hier Anhaltspunkte für das Vorliegen des Straftatbestandes des "Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr" gem. § 315 StGB vorliegen.
Darüber hinaus kann der Tierhalter als Verursacher des ggf. eingetretenen Schadens in Form von Personen- und Sachschäden, Zugverspätungen sowie Zugausfällen haftbar gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund appelliert die Bundespolizei an alle Weideviehalter, ihrer Verantwortung für eine ordnungsgemäße Einfriedung ihrer Weiden gerecht zu werden und die Weidezäune vor diesem Hintergrund auf Wehrhaftigkeit regelmäßig zu überprüfen.
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Manina Puck
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