Freiburg (ots) - Landkreis Waldshut, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Gemeinde Stühlingen, Gemeinde Löffingen
Am frühen Morgen des Sonntag 12.06.2016, gegen 03:05 Uhr meldete sich ein Fahrzeugführer über Notruf, er beobachte einen Pkw, welcher im Bereich Stühlingen-Oberwangen in starken Schlangenlinien unterwegs sei.
Die Fahrweise kam dem Anrufer so gefährlich vor, dass er an dem Fahrzeug dran blieb um weitere Verkehrsteilnehmer zu warnen und der Polizei nach Möglichkeit den jeweils aktuellen Standort zu benennen.
Glücklicherweise kam es nach bisherigen Erkenntnissen nicht zu konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer.
Der mutmaßlich betrunkene Fahrzeugführer schien die Verfolgung zu bemerken und beschleunigte sein Fahrzeug, so dass er im Bereich Bonndorf aus den Augen verloren wurde.
Da Fahrzeug und Kennzeichen bekannt waren, wurde im Umfeld der Wohnanschrift des Fahrzeughalters durch die Polizei gefahndet und kurz darauf, gegen 04:00 Uhr wurde der 38 - jährige Fahrzeugführer mit seinem Pkw festgestellt und konnte angehalten und einer Kontrolle unterzogen werden.
Es konnten sofort deutliche Anzeichen einer erheblichen Alkoholisierung festgestellt werden und eine Überprüfung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,64 Promille. Damit nicht genug fühlten sich die Beamten bei der Frage nach dem Führerschein an einen schlechten Scherz erinnert: Den Führerschein habe er nicht mehr, da dieser bereits bei der Führerscheinstelle seiner Heimatgemeinde vorliege.
Eine Überprüfung ergab, dass der Sachverhalt tatsächlich zutraf: Ende Mai war der Fahrzeugführer anlässlich einer Trunkenheitsfahrt kontrolliert worden und hierbei wurde festgestellt, dass die Fahrerlaubnis bereits wegen einschlägiger Delikte von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war. Lediglich das Dokument hatte er nicht ordnungsgemäß abgegeben. Dieses wurde Ende Mai dann beschlagnahmt und seinerzeit wie im aktuellen Fall eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Straßenverkehr vorgelegt.
Es wird nun geprüft, ob die Behörde zur Unterbindung weiterer Trunkenheitsfahrten eventuell sein Fahrzeug einziehen muss.
FLZ/mt
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