Friedberg (ots) - Mal sind es "Großkontrollen", mal die einzelnen Kontrollen von Fahrzeugen auf den täglichen Streifenfahrten. Eines ist immer gleich, den Beamtinnen und Beamten der Verkehrsdienste geht es um den verkehrssicheren Zustand der Fahrerinnen und Fahrer und ihrer Fahrzeuge.
Die Spezialisten der Verkehrsdienste haben dabei vor allem alles was groß und schwer ist im Blick. Im Regelfall dürfen Kraftfahrzeuge maximal 2.55 m breit, 4.0 m hoch und ein Fahrzeug mit Anhänger 18.75 m lang sein. Überschreiten Fahrzeuge diese Abmessung bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Da die Genehmigung mit Aufwand und Kosten verbunden ist, scheut mancher Transporteur das Verfahren und probiert sein Glück ohne das entsprechende Dokument. Das kann zu erheblichen Problemen bei der Verkehrssicherheit führen. Manchmal passen die Fahrzeuge mit Übermaßen nicht durch die Straßen oder sind zu hoch für Unterführungen. In anderen Fällen sind Begleitfahrzeuge erforderlich, um andere Verkehrsteilnehmer auf die ungewöhnlichen Abmessungen aufmerksam zu machen. Zudem stellt es einen wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer gegenüber seinen Mitbewerbern dar, wenn er keine Genehmigung einholt.
Mit 4.19 m anstelle der erlaubten 4 m war ein Fahrzeuggespann daher deutlich zu hoch, welches die Beamten des Verkehrsdienstes Wetterau bei einer Großkontrolle auf der Autobahn 3 bei Weiskirchen anhielten. Einen Traktor transportierte der Fahrer auf seinem Gespann. Erst nachdem sein Fahrzeug auf die Höchsthöhe von 4 m gebracht war, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Bei den folgenden Ermittlungen tauchte eine Ausnahmegenehmigung auf, welche eine Höhe des Fahrzeuges von bis zu 4.20 Uhr erlaubte. Doch die Beamten blieben skeptisch, die Genehmigung wies Fehler auf und so fragten sie bei der ausstellenden Behörde nach. Dabei stellte sich heraus, dass durch die litauische Spedition vermutlich eine Fälschung vorgelegt wurde. Nun muss der Fahrer nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, für dessen Begleichung er an der Kontrollstelle eine Sicherheitsleistung entrichten musste, auch eine Anzeige wegen Urkundenfälschung gegen seinen Arbeitgeber folgt.
Die Weiterfahrt untersagten die Beamten des Verkehrsdienstes in der vergangenen Woche auch dem Fahrer eines Baukrans. Von Glauberg aus schlängelte er sich mit seinem Gespann mit 30 km/h über die Bundesstraße 521 in Richtung Autobahn. Als die Beamten das Gespann kontrollierten und vermaßen, stellten sie eine Länge von 22.70 m fest. Da damit eindeutig eine Überschreitung der zulässigen 18.75 m vorlag musste der Fahrer den Kran abstellen und durfte ihn nicht weiter hinter seinem Zugfahrzeug transportieren. Für die nächste Fahrt muss sein Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung zum Transport des Turmdrehkrans einholen. Da jeder Fahrer selbst für das Gefährt verantwortlich ist, welches er im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, erwarten den Fahrer in diesem Fall trotz allem ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Oft stellen die Beamten bei den Fahrzeugführern mangelnde Kenntnisse über die Notwendigkeit von Ausnahmegenehmigungen fest. Gerade wenn es sich nicht um Berufskraftfahrer handelt, sondern um Firmenmitarbeiter aus anderen Berufsgruppen, die nur ab und zu als Fahrer eingesetzt werden. Wer sich unsicher ist, ob er ein Fahrzeug / Gespann im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf, der sollte im Zweifelfall vor Fahrtantritt mit der Polizei in Kontakt treten. Über die örtlichen Polizeidienststellen kann ein Kontakt zu den Spezialisten der Verkehrsdienste hergestellt werden.
Sylvia Frech, Pressesprecherin
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