BPOL-PW: Gefahrenbremsung auf der Bahnstrecke zwischen Bansin und Neu Pudagla/ Tiere im Gleis

22.07.2016 – 15:51

Bansin/ Neu Pudagla (ots) - Die Bundespolizeiinspektion Pasewalk wurde durch den Fahrdienstleiter der Usedomer Bäderbahn (UBB) am heutigen Morgen gegen 08:00 Uhr darüber informiert, dass kurz zuvor durch einen Zugführer der UBB auf der Strecke zwischen Bansin und Neu Pudagla eine Gefahrenbremsung eingeleitet wurde. Grund hierfür war eine Gruppe von Rindern, die sich im unmittelbaren Gleisbereich befand. Personen und/ oder Sachschäden sind nicht eingetreten. Die Tiere verließen wenig später den Gleisbereich, so dass der Zug der UBB seine Fahrt fortsetzen konnte. Bei Eintreffen der Streife der Bundespolizei befanden sich keine Rinder mehr am oder im Gleisbereich. Die Tiere (Teil einer Kuhherde) wurden, auch auf Grund eines Bürgerhinweises, in einem Waldstück unweit der Bahnstrecke festgestellt. Die Kuhherde, insgesamt 110 Rinder (Mutterkühe mit Kälbern), waren zuvor von einer Weide ausgebrochen. Die Herde wurde durch den Tierhalter nach Information durch die Bundespolizei auf die Weide zurückgetrieben. Gegen den Tierhalter wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr eingeleitet.

Die Bundespolizei möchte hiermit noch einmal auf die Gefahren hinweisen, die von Tieren im Gleis bzw. in der unmittelbaren Nähe des Gleisbereiches ausgehen.

Neben der der Gefahr der Tötung der Tiere, kann es zu einer erheblichen Gefährdung des Bahnverkehrs kommen. Bereits bei der Einleitung einer Schnellbremsung durch den Triebfahrzeugführer, können die sich im Zug befindlichen Reisenden ggf. verletzt werden. Bei einer Kollision des Zuges mit einem Tier, wie hier bspw. einem Rind, können massive Sachschäden an der Bahn selbst sowie im Bereich der Gleisanlagen entstehen. Darüber hinaus ist in diesem Fall mit eintretenden Gesundheitsschäden der Insassen zu rechnen.

Die Bundespolizei weist darauf hin, dass die Feststellung von Tieren am bzw. im Gleis rechtliche Konsequenzen für den Tierhalter nach sich ziehen kann. Die Bundespolizei prüft, wie auch in diesem Fall, im Rahmen von Ermittlungen regelmäßig, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen des Straftatbestandes des "Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr" gem. § 315 StGB vorliegen.

Darüber hinaus kann der Tierhalter als Verursacher des ggf. eingetretenen Schadens in Form von Personen- und Sachschäden, Zugverspätungen sowie Zugausfällen haftbar gemacht werden. Vor diesem Hintergrund appelliert die Bundespolizei an alle Weideviehalter, ihrer Verantwortung für eine ordnungsgemäße Einfriedung ihrer Weiden gerecht zu werden und die Weidezäune vor diesem Hintergrund auf Wehrhaftigkeit regelmäßig zu überprüfen.

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