Informationen der Waffenbehörde Berlin zum Führen von Reizstoffsprühgeräten

Polizeimeldung vom 01.08.2016
bezirksübergreifend

Nr. 1979
Über das Mitführen von zugelassenen Reizstoffsprühgeräten existieren unterschiedliche, teilweise missverständliche Informationen, die insbesondere seit dem Wochenende bei der Waffenbehörde Berlin zu einer Vielzahl von Anfragen und Anträgen auf Erteilung eines „Kleinen Waffenscheines“ führen.

Daher gibt die Polizei Berlin folgende, aktuelle Informationen:

Der „Kleine Waffenschein“ wird ausschließlich zum Führen von

Schreckschusswaffen Reizstoffwaffen Signalwaffen

(sogenannten SRS-Waffen) benötigt.

Für das Führen von zugelassenen Reizstoffsprühgeräten ist kein „Kleiner Waffenschein“ erforderlich.

Reizstoffsprühgeräte sind frei für den Erwerb, den Besitz und das Führen

für Personen, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, wenn das Sprühgerät in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt ist u n d ein amtliches Prüfzeichen (eine Raute mit den Buchstaben „PTB R“) auf dem Gerät aufgetragen ist.

Tierabwehrsprays (diese beinhalten in der Regel Pfeffer als Wirkstoff) unterliegen keinen waffenrechtlichen Bestimmungen, da sie nicht zum Einsatz gegen Menschen bestimmt sind und nach außen erkennbar als solche zu kennzeichnen sind.

Reizstoffsprühgeräte dürfen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen mitgeführt werden. Reizstoffsprühgeräte ohne Zulassungszeichen sind grundsätzlich verbotene Waffen.