POL-LB: Renningen: Einbruch in Spielhalle; Böblingen: 25-Jähriger in Gewahrsam genommen; Sindelfingen: Brandalarm in Mehrfamilienhaus

31.10.2016 – 11:35

Ludwigsburg (ots) - Renningen: Einbruch in Spielhalle

Ein bislang unbekannter Täter hatte es am Sonntag, zwischen 00:15 Uhr und 08:00 Uhr, auf eine Spielhalle in der Weil der Städter Straße in Renningen abgesehen. Der Einbrecher hebelte eine Tür auf und verschaffte sich so Zutritt zum Gebäude. Dort hebelt er mehrere Spielautomaten auf und entwendet die Geldboxen mit Bargeld in noch unbekannter Höhe. Der angerichtete Sachschaden beläuft sich auf etwa 800 Euro. Zeugen, die verdächtige Beobachtungen gemacht haben, werden gebeten, sich mit dem Polizeiposten Renningen, Tel. 07159/8045-0, in Verbindung zu setzen.

Böblingen: 25-Jähriger in Gewahrsam genommen

Mit einer Anzeige wegen Beleidigung, versuchter Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss ein 25-Jähriger rechnen, der am Sonntag, gegen 06:30 Uhr, in einer Gaststätte in der Talstraße in Böblingen randalierte. Der angetrunkene 25-Jährige belästige andere Personen in der Gaststätte und erhielt daraufhin ein Hausverbot, dem er allerdings nicht folgen wollte. Nachdem er auch einem durch Polizeibeamte ausgesprochenen Platzverweis nicht Folge leisten wollte, wurde der 25-Jährige in Gewahrsam genommen. Dabei schlug er nach den Polizeibeamten und beleidigte sie. Auf richterliche Anordnung verblieb der 25-Jährige bis zum Nachmittag in der Gewahrsamseinrichtung des Polizeireviers.

Sindelfingen: Brandalarm in Mehrfamilienhaus

Auf dem Herd vergessenes Essen hat am Sonntagnachmittag, gegen 15:15 Uhr, zu einem Feuerwehreinsatz in der Arthur-Gruber-Straße geführt. Die Feuerwehr Sindelfingen war mit sechs Fahrzeugen und 23 Mann im Einsatz. Ein Bewohner des Hauses hatte eine Pfanne mit Essen auf dem eingeschalteten Herd vergessen und daraufhin die Wohnung verlassen. Durch die Rauchentwicklung wurde der Feuermelder ausgelöst. Es hat allerdings nichts gebrannt, sondern es blieb bei einer Rauchentwicklung durch die kein nennenswerter Sachschaden entstand.

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