BPOLI LUD: Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

13.11.2016 – 22:31

Ludwigsdorf (ots) - Für eine Albanerin, welche in Begleitung ihres deutschen Ehemannes die Einreise nach Deutschland begehrte, war am Wochenende in Ludwigsdorf ebenso Endstation, wie für eine Russin in Begleitung ihres dänischen Schwiegersohnes und eines Ukrainers ( ohne familiäre Begleitung ).

Die Albanerin versuchte bereits am Freitag Abend nach Deutschland zu gelangen. Sie hatte ihren jetzigen Mann in Dänemark geheiratet und wollte anschließend gleich bei ihm in Deutschland bleiben. Die zuständige Ausländerbehörde erließ jedoch eine Ausreiseaufforderung, da eine Familienzusammenführung nach deutschem Recht grds. nur von außerhalb der Bundesrepublik über die Botschaften / Konsulate betrieben werden darf - so möchte man Heiratsschwindel vorbeugen. Die Dame und ihr Gatte waren einsichtig und wurden deshalb nicht mit einer Widereinreisesperre belegt, um einer künftigen gemeinsamen Zukunft in Deutschland nicht die Grundlage zu entziehen.

Der Mann aus der Ukraine hatte hingegen den schnellen Weg gesucht und sich, trotz Besuchsabsicht beim Sohn in Berlin, ein litauisches Visum besorgt. Da er dorthin niemals wollte, wurde ihm der Gebrauch eines erschlichenen Visums vorgeworfen. Er hat nun 7 Tage Zeit Deutschland freiwillig zu verlassen. Tut er dies nicht, oder bleibt länger, als die erlaubten 7 Tage, wird er bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben.

Die Russin, welche am Sonntag früh in Begleitung ihres Schwiegersohnes festgestellt wurde, gab an, dass sie mit ihrem polnischen Touristenvisum in Warschau war und dort Sehenswürdigkeiten und Kulturdenkmäler besichtigt hätte. Schnell stellte sich jedoch in der Vernehmung heraus, dass sie weder wusste, was sie sich angesehen hatte, wie sie gereist ist und wo sie genächtigt hat. Auf Vorhalt gab sie schließlich zu, dass sie sich das Visum nur besorgt hat, um ihre Familie in Frankreich zu besuchen. Auch dieser Frau wurde gestattet, vorerst nach Deutschland weiterzureisen, unter der Bedingung, dass auch sie in der angegebenen Frist das Bundesgebiet wieder zu verlassen hat.

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