Nr. 3030
Der technischen Entwicklung moderner Spaßmobile für den
Straßenverkehr sind kaum Grenzen gesetzt. Immer wieder sind
Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene im Stadtgebiet auf
neuen originellen Fortbewegungsmitteln mit offenbar hohem
Spaßfaktor zu sehen. Die verschiedenen Bauweisen sind ebenso
vielfältig wie die Verkaufsbezeichnungen in Elektronikmärkten
und im Online-Handel; gemeint sind beispielsweise so genannte
Hoverboards, Self-Balance-Boards, City- oder One-Wheels,
E-Scooter, Elektroskateboards, Pocketbikes u. ä.
Fahrzeuge.
Die Polizei Berlin warnt im laufenden Weihnachtsgeschäft
ausdrücklich vor dem allzu sorglosen Kauf solcher Geräte,
denn deren Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist
ausnahmslos unzulässig und mit nicht unerheblichen straf- und
haftungsrechtlichen Risiken verbunden. Entsprechende
Aufklärungshinweise sind in der Werbung und im Handel jedoch
regelmäßig nur sehr versteckt oder gar nicht zu finden. Auch
rechtlich fragwürdige oder falsche Aussagen sind nicht
selten.
„Funmobile“ dieser Art sind mit einem Elektromotor
ausgerüstet und gelten im Straßenverkehrsrecht deshalb nicht
als erlaubnisfreie Spielzeuge, sondern als Kraftfahrzeuge.
Regelmäßig beträgt ihre bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit mehr als sechs km/h, so dass sie
generell zulassungs-, kennzeichnungs-, versicherungs- und
fahrerlaubnispflichtig sind. Über Bußgelder, Geldstrafen und
Punkteeinträge hinaus drohen im Falle von Verkehrsunfällen
und verursachten Schädigungen möglicherweise erhebliche
zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, die von einer
etwaigen Privathaftplichtversicherung grundsätzlich nicht
übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel nur
auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder Parkanlagen im
Schritttempo gefahren wird oder Kinder Geräte dieser Art
– beispielsweise auf den Schulwegen – nutzen.
Die Polizei wird stets die Weiterfahrt mit solchen
Kraftfahrzeugen unmittelbar verbieten und die notwendigen
Anzeigen fertigen. In der Regel wird die Sicherstellung und
Einholung eines kostenpflichtigen Sachverständigengutachtens
angeordnet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit oder technische
Mängel anders nicht beweissicher dokumentiert werden können.
Auch Sicherstellungen zur Gefahrenabwehr sind bei unsicherer
Fahrweise durchaus möglich.
Vor diesem Hintergrund warnt die Polizei alle Kaufinteressenten
vor unbedarften Entscheidungen und appelliert insbesondere an
Eltern, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein und
entsprechenden Wünschen ihrer Kinder nicht sorglos
nachzugeben. Die Folgen und Konsequenzen könnten anderenfalls
gravierend sein.
Hoverboards & Co – Polizei mahnt zur Vorsicht bei Weihnachtseinkäufen
Polizeimeldung vom 12.12.2016
bezirksübergreifend