POL-NOM: Polizeieinsatz am Kreiensener Bahnhof

23.12.2016 – 10:10

Bad Gandersheim (ots) - 37574 Kreiensen, Bahnhof

Donnerstag, 22.12.2016, 21.10 Uhr

(neu) In den Abendstunden des 22.12.2016 teilte ein aufmerksamer Taxifahrer der Polizei mit, dass er gerade sehe, wie eine männliche Person in der Wartehalle des Bahnhofes Kreiensen offensichtlich mit einer Maschinenpistole hantiere.

Diese Mitteilung löste bei der Polizei einen sofortigen Einsatz von mehreren Funkstreifenwagen aus. Beteiligt an dem Einsatz waren neben der Polizei aus Bad Gandersheim Beamte aus den umliegenden Polizeikommissariaten, der Autobahnpolizei und der Bundespolizei aus Göttingen.

Der Bahnhof Kreiensen wurde komplett gesperrt, der Zugverkehr auf der Nord-Süd-Strecke kam für ca. eine Stunde zum Erliegen. Mehrere unbeteiligte Personen wurden in Sicherheit gebracht. Die Polizeibeamten waren während des Einsatzes mit Maschinenpistolen bewaffnet und mit Schutzwesten ausgerüstet.

Nach der Sicherung des Bahnhofs konnte bei einem 19-jährigen Mann aus Kreiensen eine erlaubsnisfreie Softairwaffe sichergestellt werden. Hierbei handelte es sich um den täuschend echt aussehenden Nachbau des Sturmgewehrs der Bundeswehr.

Gegen den jungen Mann wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verstosses gegen das Waffengesetz eingeleitet. Das Waffengesetz verbietet das Führen von sogenannten Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit. Es handelt sich hierbei um solche Nachbildungen, die rein optisch von scharfen Waffen oder Kriegswaffen nicht zu unterscheiden sind.

Es wird geprüft werden, ob der Mann für die Kosten des Polizeieinsatzes in Regress genommen werden kann. Weiterhin wird die Deutsche Bahn feststellen, ob gegen ihn finanzielle Forderungen in Hinblick auf die Störung des Bahnverkehrs durchgesetzt werden können.

Die Polizei weist die Bevölkerung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Führen solcher täuschend echt aussehender Spielzeugwaffen in der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist und in jedem Fall Polizeieinsätze auslösen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass dies zu nicht unerheblichen Gefahren für den Verursacher und möglicherweise auch für Unbeteiligte führen kann. Auch die finanziellen Folgen eines solchen Handelns könnten für den Verursacher erheblich sein.

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