Göttingen (ots) - Durch die Medien gehen seit Wochen Diskussionen und Spekulationen im Zusammenhang mit den Anfang Februar 2017 in Göttingen zunächst in Gewahrsam genommenen islamistischen Gefährdern, die nach Abschiebeanordung durch das niedersächsische Innenministerium und Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nun abgeschoben werden sollen.
Am 9. Februar durchsuchte die Polizei in Göttingen und Kassel insgesamt 12 Objekte, unter anderem die Wohnungen der beiden Gefährder. Bei den Durchsuchungen aller 12 Objekte wurden unter anderem Waffen und Munition gefunden. Die Ermittlungen hinsichtlich der Zuordnung der Waffen sind noch nicht abgeschlossen. Richtig ist, dass in den Wohnungen der Gefährder keine Waffen gefunden wurden. Allerdings hätten sie jederzeit Zugriff auf die Waffen gehabt.
Wie bereits mehrfach beschrieben ist die Polizei gefahrenabwehrrechtlich tätig geworden. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden Tatsachen bekannt, dass die Gefahr eines Anschlags jederzeit konkret bevorstehen könnte.
Die Vorbereitungshandlungen dazu liegen nach Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft Celle nicht im Bereich einer strafrechtlichen Relevanz.
"In der Gesamtschau aller uns bekannten Umstände ergab sich dennoch die Gefahr, dass ohne Einschreiten der Polizei ein Anschlag verübt worden wäre. Die Polizei musste daher zeitnah, schnell und konsequent vorgehen. Durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Einschätzung der Polizei Göttingen bezüglich eines bevorstehenden terroristischen Anschlages vollumfänglich bestätigt. Nur durch derartige Maßnahmen, wie wir sie getroffen haben, können wir Anschläge ähnlich wie in Berlin oder aktuell in London verhindern" sagte Uwe Lührig, Präsident der Polizeidirektion Göttingen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde am heutigen Vormittag veröffentlicht. Demnach ist es nicht erforderlich, dass bereits Vorbereitungshandlungen in einer Weise begangen wurden, die einen Straftatbestand erfüllen und zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt haben.
"Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und hätten uns eine akzentuiertere Berichterstattung der Generalstaatsanwaltschaft Celle bezogen auf die Zuständigkeitsbereiche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in diesem Zusammenhang gewünscht," so Uwe Lührig.
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