Fahrübungen mit Hoverboard enden in Strafverfahren – rechtliche Hinweise der Polizei
UNTERFRANKEN. Erneut hat die Polizei am vergangenen Wochenende Personen festgestellt, die mit sogenannten Hoverboards auf öffentlichen Straßen unterwegs waren. Das Polizeipräsidium Unterfranken nimmt die aktuellen Fälle zum Anlass, über die zu beachtenden verkehrsrechtlichen Vorschriften zu informieren.
Wie bereits von der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt berichtet, stellte eine Streifenbesatzung am späten Samstagnachmittag eine 23-jährige Frau und einen 29-jährigen Mann bei Fahrübungen mit einem Hoverboard auf dem Friedrich-Ebert-Ring fest. Jeden der beiden Fahrer erwartet nun eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie Verstößen gegen das Pflichtversicherungs- und Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Seit Februar 2016 wurden im Zuständigkeitsbereich der Unterfränkischen Polizei 41 Fälle festgestellt, bei der die Nutzung von Hoverboards im öffentlichen Verkehrsraum Anlass für die Einleitung von Strafverfahren waren. Die Tendenz der Vorkommnisse ist steigend. Diese zweirädrigen Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb werden durch Gewichtsverlagerung des Körpers gesteuert und sind rechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen. Sie erreichen in der Regel Geschwindigkeiten von 20 km/h oder auch mehr.
Die Nutzung eines Hoverboards auf öffentlichem Verkehrsgrund bedürfte einer Betriebserlaubnis und dem Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages. Eventuelle Schadensforderungen werden von der normalen Privathaftpflichtversicherung nicht umfasst und der Verursacher muss unter Umständen selbst für die Schadensregulierung aufkommen. Aber auch fahrerlaubnisrechtlich ergibt sich die Erfordernis eines Führerscheins der Klasse B.
Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet bei festgestellten Missachtungen Strafverfahren einzuleiten. Für Eltern gilt es zu beachten, dass auch sie strafrechtlich verantwortlich sein können, wenn ihre Kinder das Hoverboard im öffentlichen Verkehrsraum nutzen.
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