Kreispolizeibehörde Viersen: (ots) - Bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition hat es verschiedene Änderungen gegeben. Die Vorschriften für die Aufbewahrung von Waffen und Munition wurden verschärft. Die neuen Vorschriften zu den vorgeschriebenen Sicherheitsstufen gelten für die Anschaffung neuer Waffenschränke und beim Wechsel der Besitzer der Behältnisse (zum Beispiel im Erbfall). Für Behältnisse, die vor der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben und im Besitz bleiben, gilt eine Besitzstandswahrung. Die meisten Waffenbesitzer müssen daher wegen der Gesetzesänderung keine neuen Waffenschränke kaufen. Zudem ist es 1 Jahr nach Änderung des Gesetzes möglich, illegal besessene Waffen und Munition bei den Polizeibehörden abzugeben, ohne dafür bestraft zu werden. Panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition werden verboten, auch wenn sie nicht unter das Kriegswaffengesetz fallen. Soweit Menschen derartige Munition besitzen, kann diese ebenfalls binnen der einjährigen Amnestieregelung straffrei abgegeben werden. Ausführliche Informationen zu den neuen Regelungen und zu den Sicherheitsstufen der Behältnisse können Interessierte auf der Homepage der Kreispolizeibehörde Viersen
https://viersen.polizei.nrw/artikel/waffenrecht-neue-informationen
nachlesen.
Die dort zum Download bereit gestellten Anträge wurden bereits den neuen Regelungen angepasst./ah (874)
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