Waren (ots) - Aufgrund vermehrter Anfragen zur Nutzung von unbemannten Fluggeräten, sogenannten Drohnen, anlässlich der Sprengung des ehemaligen Müritz-Hotels in Klink am morgigen 28.09.2017 macht die Polizei auf folgende rechtlichen Grundlagen aufmerksam.
Gemäß Paragraph 21b, Absatz 1, Satz 2 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 ist der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, ... und anderen Einsatzorten von Organisationen und Behörden mit Sicherheitsaufgaben, ... verboten.
Für die morgige Sprengung darf im festgelegten Sicherheitsradius (ca. 300m) zuzüglich weiterer 100m im seitlichen Abstand nicht mit unbemannten Luftfahrtsysteme und Fluggeräte geflogen werden. Diese Festlegung ist gemäß des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V und in Abstimmung mit der Luftfahrtbehörde M-V getroffen worden.
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