Verkehrsunfallflucht ist kein Kavaliersdelikt!

Kreis Borken (ots) - (fr) Zu den schwerwiegendsten Verstößen, die man im Straßenverkehr begehen kann, zählt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Auch bei vermeintlich geringen Schäden drohen bereits hohe Strafen.

Dass Unfallflucht nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden kann, lässt sich leicht nachvollziehen. Für den Geschädigten ist es mehr als ärgerlich, wenn er auf einem Schaden sitzenbleibt, den ein anderer zu verantworten hat. Ganz zu schweigen von den richtig schlimmen Fällen, in denen Menschen verletzt und gar getötet werden. Immer mehr Verkehrsteilnehmer entziehen sich nach Unfällen ihrer Verantwortung und lassen die Geschädigten auf einem oft nicht unerheblichen Schaden sitzen. Bei nahezu jedem fünften Unfall flüchtet einer der Unfallbeteiligten vom Unfallort.

"Vielen ist dabei offensichtlich nicht bewusst, dass sie sich auch bei vermeintlich geringen Schäden strafbar machen und neben einer empfindlichen Strafe Regressforderungen der Versicherung und im Einzelfall auch ihre Fahrerlaubnis riskieren!" so Olaf Gottschalk, Leiter der Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde Borken.

Das unerlaubte Entfernen nach einem Unfall im Straßenverkehr ist keine Ordnungswidrigkeit wie es z.B. das Missachten einer Rotlicht zeigenden Ampel darstellt, sondern eine Straftat. Die Verkehrsunfallflucht wird vergleichsweise hart bestraft.

Schnell sind mehrere Tausend Euro Geldstrafe fällig. Hinzu kommen drei Punkte beim KBA in Flensburg und ggf. ein Fahrverbot. Besonders schwere Unfälle können letzten Endes sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und dem Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Doch das ist noch nicht alles. Die Kfz-Versicherungen werten eine Unfallflucht regelmäßig als Vertragsverletzung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt zwar zunächst alle Kosten auf Seiten des Unfallgegners, kann diese aber ganz oder teilweise beim Unfallverursacher als Regressanspruch einfordern. Auch eine Vollkaskoversicherung muss dann in der Regel den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden nicht begleichen.

Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen das Risiko, nach einer Verkehrsunfallflucht im Nachhinein noch belangt zu werden. Die Polizei kann durch akribische Ermittlungsarbeit viele der geflüchteten Verkehrsteilnehmer ermitteln.

Wie verhalte ich mich richtig?

Im Prinzip ganz einfach: Indem man den Ort des Geschehens erst dann verlässt, wenn man dem Unfallgegner oder der Polizei alle relevanten Angaben zu Person, Fahrzeug und Unfallverlauf mitgeteilt hat. Eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen, reicht also grundsätzlich nicht aus.

Sollte keine berechtigte Person innerhalb einer angemessenen Wartezeit am Unfallort erscheinen, so müssen Sie diese (sofern bekannt) oder die Polizei UNVERZÜGLICH informieren! Heute hat jeder fast ein Mobiltelefon - es sollte also auch ein Leichtes sein dieser Pflicht nachzukommen.

Unfälle mit Kindern oder Jugendlichen?

Bei Verkehrsunfällen mit Kindern oder Jugendlichen sollte man immer die Polizei informieren, wenn die Erziehungsberechtigten nicht am Unfallort anwesend sind.

Den Minderjährigen ist die Unfallsituation meist unangenehm, weil sie die Lage nicht überblicken und auch irrig annehmen etwas falsch gemacht zu haben. Aus diesem Grund haben sie den starken Drang sich von der Unfallstelle zu entfernen. Daher erklären sie an der Unfallstelle oft, keinen Schaden erlitten zu haben, um sich der unangenehmen Situation schnell entziehen zu können.

Es kommt dann oft vor, dass Erziehungsberechtigte im Nachgang die Unfallflucht bei der Polizei anzeigen. Zu Recht, denn Kinder können grundsätzlich keine rechtverbindliche Einwilligung für das Entfernen des anderen Unfallbeteiligten vom Unfallort geben. Selbst wenn das Kind also nach dem Unfall weiterfährt - bleiben Sie an der Unfallstelle und informieren Sie die Polizei oder die Eltern (sofern Sie diese kennen).

Appell der Polizei!

"Machen Sie sich nicht strafbar, sondern stellen Sie sich Ihrer Verantwortung! Wegen eines kleinen Blechschadens riskieren Sie vorbestraft zu sein oder sogar ihre Fahrerlaubnis zu verlieren. Auch Sie selbst wollen nach einem Unfall nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben."

Handeln Sie nach dem allgemein bekannten Sprichwort:

"Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem anderen zu!"

Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Borken
Pressestelle
Frank Rentmeister
Telefon: 02861-900-2200
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