Oberhausen (ots) - Wer unerlaubt Waffen und Munition besitzt und diese bei einer Polizeidienststelle oder Waffenbehörde abgibt, wird wegen des unerlaubten Besitzes derzeit nicht bestraft.
Grundlage ist die aktuelle Amnestie-Regelung vom 6. Juli 2017 bis 1. Juli 2018 gilt.
Ziel ist es, Waffenbesitzern die Möglichkeit zu geben, illegale oder geerbte Waffen, straffrei und unbürokratisch abzugeben. Darunter fallen beispielsweise Nunchakus, Wurfsterne, Einhandmesser, Butterfly-Messer und jegliche Schusswaffen, ob "scharfe" oder sogenannte Schreckschusswaffen.
Wichtiger polizeilicher Hinweis: Der Transport von Waffen und Munition ist mit Gefahren verbunden. Waffen sind nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu transportieren. Also am besten einpacken (undurchsichtiges Material verwenden) und die Munition getrennt verstauen. Damit kann die Waffe nicht schnell schussbereit gemacht werden. Hiebwaffen, Stoßwaffen oder Stichwaffen sind durch den Waffenbesitzer ebenfalls in geeigneter Weise zu verstauen und zu verpacken. Vor der Abgabe von Waffen, Munition, Sprengmitteln oder unbekannten Stoffen, kann im Zweifelsfall Kontakt mit der Polizei aufgenommen werden, um die Modalitäten einer gefahrlosen Übergabe abzustimmen.
Allgemeines Mitte Mai 2017 beschloss die Bundesregierung Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG), die am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 06.07.2017 in Kraft traten.
Für Waffenbesitzer ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben. Waffenamnestie Gilt noch bis 1. Juli 2018!
Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden.
Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Der Besitz der in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte panzerbrechende Munition, sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen, sowie Geschosse für diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden.
Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Es wird nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer erlaubnispflichtiger Waffen und Munition nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssen.
Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:
Erlaubnispflichtige Waffen und Munition
- Eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen, sowie Munition, kann in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht. Erlaubnisfreie Waffen und Munition
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