Stellungnahme zur Berichterstattung über einen angeblichen Gefährder

Polizeimeldung vom 07.02.2018
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Nr. 0318
Die aktuelle Berichterstattung über einen angeblichen Gefährder entspricht nicht den Tatsachen. Die Polizei Berlin nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die genannte Person ist weder in Berlin noch in einem anderen Bundesland als Gefährder eingestuft. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit lag und liegt allein in Sachsen.
Der Mann wurde am 3. Dezember 2017 als Verdächtiger zu einem unerlaubten Handel mit Rauschgift in Berlin festgestellt. Er hatte einem Polizisten in Zivil Drogen zum Kauf angeboten. Bei der Durchsuchung des Verdächtigen wurden insgesamt ca. acht Gramm verschiedener Betäubungsmittel und fünf Tabletten aufgefunden. Da die Personalien des Verdächtigen am Einsatzort nicht eindeutig festgestellt werden konnten, wurde er zur Identitätsfeststellung in Gewahrsam genommen. Mit der sogenannten Fast-ID Behandlung wurden seine Daten, trotz diverser Aliaspersonalien, festgestellt.
Bei nur geringen aufgefundenen Mengen Rauschgift und feststehenden Personalien ist grundsätzlich kein Haftbefehl in der Strafsache zu erwarten. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Handels mit Betäubungsmitteln eingeleitet und die Person entlassen. Da der Beschuldigte nicht als Gefährder eingestuft war und auch jetzt nicht eingestuft ist, wurden keine weiteren Sofortmaßnahmen getroffen. Zudem lagen weder ein Haftbeschluss noch Fahndungen zur Festnahme der Person durch die sächsischen Behörden vor. Der Ermittlungsvorgang wurde am 16. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Entscheidung abgegeben.
Unabhängig davon liefen jedoch weitere Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, insbesondere in Hinblick auf eine Abschiebung der Person. Aus diesem Verfahren, das bei der Ausländerbehörde in Sachsen geführt wird, ist ein Beschluss beim Amtsgericht Tiergarten am 26. Januar 2018 ergangen, wonach im Wege der einstweiligen Anordnung der Betroffene bis zum 31. Januar zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden kann. Bei dieser vorläufigen und eilbedürftigen Entscheidung, die nur auf einem schriftlichen Antrag hin erfolgte, wurde offenbar der Begriff „Gefährder“ verwendet, ohne dass polizeiliche Erkenntnisse für diese Einstufung vorlagen.
Das LKA Berlin war durch Amtshilfeersuchen über den Beschluss informiert und veranlasste Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Gesuchten.

Alle diese Maßnahmen wurden zwischen den Sicherheitsbehörden abgestimmt und mit Nachdruck geführt.