Nr. 0318
Die aktuelle Berichterstattung über einen angeblichen
Gefährder entspricht nicht den Tatsachen. Die Polizei Berlin
nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die genannte Person ist weder in Berlin noch in einem anderen
Bundesland als Gefährder eingestuft. Die ausländerrechtliche
Zuständigkeit lag und liegt allein in Sachsen.
Der Mann wurde am 3. Dezember 2017 als Verdächtiger zu einem
unerlaubten Handel mit Rauschgift in Berlin festgestellt. Er
hatte einem Polizisten in Zivil Drogen zum Kauf angeboten. Bei
der Durchsuchung des Verdächtigen wurden insgesamt ca. acht
Gramm verschiedener Betäubungsmittel und fünf Tabletten
aufgefunden. Da die Personalien des Verdächtigen am Einsatzort
nicht eindeutig festgestellt werden konnten, wurde er zur
Identitätsfeststellung in Gewahrsam genommen. Mit der
sogenannten Fast-ID Behandlung wurden seine Daten, trotz
diverser Aliaspersonalien, festgestellt.
Bei nur geringen aufgefundenen Mengen Rauschgift und
feststehenden Personalien ist grundsätzlich kein Haftbefehl in
der Strafsache zu erwarten. Es wurde ein Ermittlungsverfahren
wegen des Handels mit Betäubungsmitteln eingeleitet und die
Person entlassen. Da der Beschuldigte nicht als Gefährder
eingestuft war und auch jetzt nicht eingestuft ist, wurden
keine weiteren Sofortmaßnahmen getroffen. Zudem lagen weder
ein Haftbeschluss noch Fahndungen zur Festnahme der Person
durch die sächsischen Behörden vor. Der Ermittlungsvorgang
wurde am 16. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft Berlin zur
weiteren Entscheidung abgegeben.
Unabhängig davon liefen jedoch weitere Maßnahmen der
Sicherheitsbehörden, insbesondere in Hinblick auf eine
Abschiebung der Person. Aus diesem Verfahren, das bei der
Ausländerbehörde in Sachsen geführt wird, ist ein Beschluss
beim Amtsgericht Tiergarten am 26. Januar 2018 ergangen, wonach
im Wege der einstweiligen Anordnung der Betroffene bis zum 31.
Januar zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden
kann. Bei dieser vorläufigen und eilbedürftigen Entscheidung,
die nur auf einem schriftlichen Antrag hin erfolgte, wurde
offenbar der Begriff „Gefährder“ verwendet, ohne dass
polizeiliche Erkenntnisse für diese Einstufung vorlagen.
Das LKA Berlin war durch
Amtshilfeersuchen über den Beschluss informiert und
veranlasste Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Gesuchten.
Alle diese Maßnahmen wurden zwischen den Sicherheitsbehörden abgestimmt und mit Nachdruck geführt.