(Landkreis Tuttlingen) Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidiums Tuttlingen und des Landratsamtes Tuttlingen Verkauf von hartem Alkohol und Zigaretten an jugendliche Testkäufer

Landkreis Tuttlingen (ots) - Obwohl es sich in der Sache eigentlich um harten Alkohol handelt, war das Ergebnis der am Dienstag, 6.2.18, durchgeführten Alkoholtestkäufe doch relativ ernüchternd.

Die jugendlichen Testkäufer, die von Angehörigen der Kooperationsstelle zwischen dem Jugendamt des Landkreises Tuttlingen und dem Polizeipräsidium Tuttlingen (JUKOP) auf ihrer etwas anderen Einkaufstour begleitet wurden, suchten insgesamt 24 Geschäfte, darunter sechs Tankstellenshops auf.

Im Fokus der Testkäufe stand dabei das im Jugendschutzgesetz normierte Verkaufsverbot von branntweinhaltigem Alkohol sowie Zigaretten an unter 18 Jahre alte Personen. Schwerpunkte der Überwachungsmaßnahmen bildeten die Städte Spaichingen und Tuttlingen sowie die Gemeinden Aldingen und Neuhausen ob Eck.

In fünf Fällen wurde den Jugendlichen Wodka verkauft. Ferner gingen in einem Geschäft Zigaretten über die Ladentheke. Die Beanstandungsquote von 25 Prozent liegt zwar unter dem Ergebnis der ersten durchgeführten Testkäufe, ist aber für die Verantwortlichen bei Jugendamt und Polizei ein Signal, dass im Bereich Einzelhandel doch noch gewisser Handlungsbedarf bei der Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

"Auch wenn Beanstandungsquote der nunmehr erfolgten Testkäufe als moderat bezeichnet werden kann, sehen wir doch, dass in diesem Bereich weiterhin Handlungsbedarf besteht", so ziehen Christina Martin, Leiterin des Jugendamtes beim Landratsamt und Michael Ilg vom Referat Prävention des Tuttlinger Polizeipräsidiums eine kurze Bilanz der Aktion.

Besonders erwähnenswert ist, dass in vier Fällen der Wodka an die Jugendlichen ohne jeglichen Altersnachweis verkauft wurde. Im fünften Fall kam es zum Verkauf, obwohl die Kassiererin sich die Personalausweise der beiden Testkäuferinnen zeigen ließ und parallel ein Warnhinweis auf dem Display ihrer Kasse eingeblendet war.

Gegen alle verantwortlich handelnden Personen wird die Polizei entsprechende Maßnahmen bei der zuständigen Bußgeldbehörde einleiten. Zuwiderhandlungen gegen das Verkaufsverbot können mit einem Bußgeld geahndet werden. In weniger gravierenden Fällen wurden Verwarnungen gegen das Verkaufs- bzw. Kassenpersonal ausgesprochen.

Für weitere Auskünfte rund um das Thema Jugendschutz stehen das Referat Prävention des Polizeipräsidiums Tuttlingen (Mail: tuttlingen.pp.praevention@polizei.bwl.de) oder das Jugendamt des Landratsamtes Tuttlingen (Mail: jugendamt@landkreis-tuttlingen.de) zur Verfügung.

Gez. Ilg, PHK

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