Mettmann (ots) - Am Mittwochnachmittag des 09.05.2018, gegen 14.40 Uhr, kontrollierten Beamte vom Verkehrsdienst der Kreispolizeibehörde Mettmann einen 33-jährigen Langenfelder, der auf einem Motorroller die innerstädtische Kölner Straße (B8) in Langenfeld befuhr. Grund der Kontrolle war der erkennbar ungeeignete Schutzhelm, den der Zweiradfahrer während der Fahrt auf dem Kopf trug. Hierbei handelte es sich um einen dünnen Plastik-Halbschalenhelm - ein sogenanntes "Braincap" (siehe Foto) - ohne Typprüfung.
Diese "Mützen, die nichts nützen" erfüllen nach unabhängigen Gutachten noch nicht einmal die Schutzklasse eines einfachen Fahrradhelmes. Dieser Verstoß allein hätte zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- Euro und einer Untersagung der Weiterfahrt mit dieser "Kopfbedeckung" geführt.
Bei einer technischen Überprüfung des Motorrollers, mit einem mitgeführten polizeilichen Rollenprüfstand vor Ort, wurde jedoch zusätzlich festgestellt, dass das Kleinkraftrad eine tatsächliche Höchstgeschwindigkeit von über 70 km/h erreichte. Zulässig für dieses Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen ist aber laut eigener Betriebserlaubnis nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Motorrollers bedeutete die festgestellte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs aber auch, dass zum Führen dieses Motorrads ein Führerschein erforderlich ist, den der 33-jährige Langenfelder aber nicht vorweisen konnte. Die Verkehrsexperten des Verkehrsdienstes legten eine Anzeige gegen den Roller-Fahrer vor und untersagten die Weiterfahrt komplett. Den Beschuldigten erwartet nun ein Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Helmverstoß wird darin sicherlich nur eine "Nebenrolle" spielen.
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