Schleswig/Jalm – LKW Kontrollen auf Rastplatz mit Vielzahl von Verstößen

BAB 7/Jalm (ots) - Am Donnerstag (16.08.2018), in der Zeit von 09.00 Uhr - 13.00 Uhr, wurden im Rahmen einer Schwerlast - und Gefahrgutkontrolle durch besonders geschulte Beamte des Polizeiautobahn- und Bezirksrevier Nord auf der A7, Rastplatz Jalm, Lastwagen und deren Fahrer überprüft.

Unterstützt wurde diese Kontrolle wurden von der Bundeszollverwaltung und des Bundesamtes für den Güterverkehr. Weiterhin waren zwei Mitarbeiter der Bußgeldstelle des Kreises Schleswig - Flensburg anwesend. Zuvor wurde im Bereich der Kontrollstelle ein Geschwindigkeitstrichter sowie ein Überholverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge eingerichtet.

Bei den 43 überprüften Fahrzeugen mussten die Beamten acht Anzeigen nach dem Fahrpersonalrecht fertigen, welches EU-weit die Lenk-u. Ruhezeiten regelt. Auffallend hierbei waren zum Teil die erheblichen Überschreitungen der Tageslenkzeiten sowie der Lenkzeitunterbrechungen.

Weiterhin wurden mehrere LKW ohne die erforderliche Fahrerkarte gelenkt.

Diese Fahrzeugführer müssen mit einem erheblichen Bußgeld rechnen.

Des Weiteren wurden auch Fahrzeuge überprüft, die Gefahrgut beförderten. Bei zwei LKW war die Ladungssicherung dermaßen ungenügend, dass die Weiterfahrt bis zur ausreichenden Sicherung der Ladung untersagt werden musste. Auch hier werden Bußgelder im dreistelligen Euro-Bereich fällig.

Außerdem wurden zwei LKW wegen nicht ausreichender Ladungssicherung von normalem Stückgut, einer wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung, und ein weiterer wegen der Missachtung des Überholverbotes geahndet.

Weiterhin wurde durch die Bundeszollverwaltung bei zwei ausländischen Fahrzeugführern die noch ausstehenden Bußgelder in Höhe von EUR 108,50 und EUR 696,-- eingezogen.

Ebenfalls wurde durch die Bundeszollverwaltung bei einem LKW-Fahrer eine Taschenlampe, die zum Elektroschocker umgerüstet wurde, aufgefunden. Das fällige Bußgeld wurde vor Ort entrichtet. Der Elektroschocker wurde einbehalten.

Zu guter Letzt wurde ein LKW kontrolliert, der eine beglaubigte Kopie für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in Form einer Farbkopie mitführte. Der telefonisch erreichte Unternehmer gab an, das man ihm diese Genehmigung in dieser Form durch die genehmigende Stelle übergeben habe. Bei einer daraufhin durchgeführten telefonischen Nachfrage bei der erteilenden Behörde konnten die Angaben des Unternehmers nicht bestätigt werde. Die Weiterfahrt des LKW wurde untersagt, bis eine Originalgenehmigung an der Kontrollstelle vorgewiesen werden konnte.



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