Hamburg (ots) – Pressemitteilung
Anklage gegen Staatsrätin erhoben
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat die Staatsrätin der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Elke Badde wegen Vorteilsannahme und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat vor dem Amtsgericht Hamburg angeklagt.
Ihr wird vorgeworfen, als damalige Dienstvorgesetzte des gesondert verfolgten ehemaligen Bezirksamtsleiters R. zwei vom regulären Verkauf ausgenommene Tribünenkarten (einschließlich vergünstigter Gebühren) für das Konzert der Gruppe "Rolling Stones" am 09. September 2017 im Hamburger Stadtpark zum Preis von 357,50 Euro erworben zu haben. Die Karten gehörten zu einem Gesamtkontingent von 300 "Kaufkarten" und 100 Freikarten, die R. zuvor von der konzertveranstaltenden Firma S. für das Bezirksamt Hamburg-Nord verlangt und ab dem 14. Mai 2017 "Freunden des Hauses" angeboten haben soll.
Gegen die Angeschuldigte besteht der Verdacht, auf diese Offerte ohne jegliche Nachfrage und Ausübung dienstlicher Kontrolle eingegangen zu sein, vielmehr sogar am 20. September 2017 ungeprüft ein von R. auf den 23. August 2017 zurückdatiertes Schreiben mit "BA" und "24/8 genehmigt" abgezeichnet zu haben. Danach sollte R. der kostenlose Besuch des Konzerts in Begleitung seiner Ehefrau, die Teilnahme an einem vorangehenden Empfang und die Weitergabe von vier Freikarten an Bekannte gestattet sein. Tatsächlich kam eine – auch nachträgliche – Genehmigung der strafrelevanten "Kartengeschäfte" nicht in Betracht.
Hamburg, 15.10.2018 Oberstaatsanwältin Nana Frombach
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§ 331 Strafgesetzbuch: Vorteilsannahme Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft….
§ 357 Strafgesetzbuch: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
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