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Eltern haften für ihre Kinder
Kinder können bis zu ihrem 14. Lebensjahr strafrechtlich nicht belangt werden. Es gilt aber: Eltern können in Einzelfällen für das Handeln der Kinder in Haftung genommen werden! "Muss die Hausfassade nach einem Farbbomben-Angriff gereinigt und neu gestrichen werden, können schnell vier- und fünfstellige Summen anfallen." Werden an der Haustür Süßigkeiten eingefordert, sollten Kinder und Jugendliche sich nicht im Ton vergreifen. "Unter Umständen fühlt sich das Gegenüber bedroht, es kann dann wegen Nötigung ermittelt werden.", weiß der Fachmann vom Landeskriminalamt. Auch Beleidigungen sollten besser nicht ausgesprochen werden. Wer dabei zuschaut, wie eine Straftat begangen wird, selbst aber nicht mitmischt, ist nicht automatisch fein raus, sondern kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden. Eltern sollten ihren Kindern vermitteln, dass es in Ordnung ist, Nein zu sagen. "Gruppenzwang ist keine Entschuldigung, für eine Straftat."
Im Fall der Fälle die Polizei rufen
Das Phänomen, dass Menschen sich als Horror-Clown verkleiden und andere erschrecken oder gar verfolgen, ist inzwischen etwas abgeebbt. "Zum Glück", sagt Claus Opfermann. Begegnet man dennoch einem Horror-Clown, ist Besonnenheit das Mittel zur Wahl. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, die Straßenseite zu wechseln. "Wenn man sich verfolgt fühlt oder bedrohliche Situationen beobachtet, sollte man nicht zögern und die Polizei unter der Nummer 110 anrufen."
Rückfragen bitte an:
Hessisches Landeskriminalamt
Telefon: 0611/83-8310
E-Mail: pressestelle.hlka@polizei.hessen.de
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