14.05.2019 – 15:40, Polizeiinspektion Nienburg / Schaumburg, Rinteln (ots)
(mob) Am zweiten Tag der Verkehrssicherheitswoche lag der Schwerpunkt auf der Überwachung von Zweirädern. In den Morgenstunden, sowie am Mittag standen dazu insbesondere Kleinkrafträder (Mofas und Roller bis 45km/h) im Vordergrund. Mit dabei war der Rollenprüfstand der Polizei, welcher in der Lage ist, gerichtsverwertbar die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge zu messen. Eine ältere Fahrzeugführerin muss sich nun auf ein Strafverfahren aufgrund des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einrichten. Sie fuhr einen 45er Roller und war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Sie dachte, dass sie aufgrund ihres Alters diese nicht benötige. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Personen, welche 1965 oder früher geboren sind, lediglich eine Mofa ohne Führerschein führen dürfen. Diese müssen ihr Alter dann im Rahmen einer Verkehrskontrolle beispielsweise anhand eines Bundespersonalausweises aber auch nachweisen können. Die oben genannte Verkehrsteilnehmerin hätte daher, um dieses Recht für sich in Anspruch nehmen zu können, den 45er Roller auf 25km/h drosseln und einen Nachweis über die Drosselung mitführen müssen.
Bei den weiteren Kontrollen konnte zudem festgestellt werden, dass insbesondere bei jungen Menschen, Motocross-Krafträder mit 125ccm derzeit besonders beliebt sind. Trend ist hier, dass die Spiegel entweder mittig des Lenkers angebracht werden und somit ein zurückschauen nahezu unmöglich gemacht wird, sowie das Abmontieren eines oder gar beider Spiegel. Dies ist jeweils nicht zulässig und kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, indem die Verkehrssicherheit durch unzureichende Sicht nach hinten beeinträchtigt wird. Dazu seien hier kurz die geltenden Vorschriften genannt: Ab Baujahr 01.01.90 und einer VMax schneller als 100 km/h, sind 2 Spiegel vorgeschrieben. Einer EG-Richtlinie entsprechend muss die Spiegelfläche 69 cm² sein. Ein runder Spiegel soll nicht weniger als 94 mm im Durchmesser betragen und bei einem nicht runden Rückspiegel muss auf der Spiegelfläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden können. Von der Fahrzeugmitte ist ein Abstand zu den Spiegeln von mindestens 28 cm vorgeschrieben. Auch der Blickwinkel von Auge zu Spiegel darf 55° (gemessen von der Waagerechten) nicht überschreiten. Nur wer diese Bestimmungen einhält ist ordnungsgemäß im Straßenverkehr unterwegs.
Ebenfalls im Trend liegt, die Kennzeichen in einem nicht zulässigen Winkel am Motorrad zu montieren. Der Winkel hat 30 Grad nicht zu überschreiten und stellt bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit dar. Steigt der Winkel über 50 Grad und die Erkennbarkeit ist aufgrund dessen beispielsweise aus Sicht eines hinterherfahrenden Fahrzeugs beeinträchtigt, ist der Anfangsverdacht eines Kennzeichenmissbrauchs gegeben. Dies stellt eine Straftat dar. Insbesondere die Eltern der jungen Fahrer, welche häufig als Halter der Krafträder eingetragen sind, seien an dieser Stelle daran erinnert, dass für die technischen Veränderungen auch immer der Halter des Fahrzeugs in Verantwortung genommen wird.
Außerdem wurden durch die Polizei Rinteln Kontrollen im Stadtgebiet durchgeführt. Dabei wurden diverse Handyverstöße beobachtet. Der Gesetzgeber stellt dabei bereits das Bedienen elektronischer Geräte (Handys) unter Strafe. Das in der Hand halten und tippen oder auch nur das weiterklicken eines Musiktitels auf dem Smartphone ist somit untersagt. Derzeit wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld von 100EUR und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei Flensburg bestraft. Auch während des Radfahrens ist eine Bedienung elektronischer Geräte untersagt und wird mit 50EUR geahndet. Die Benutzung des Mobiltelefons stellt nach wie vor eine der Hauptunfallursachen dar, welche gem. der Verkehrssicherheitsinitiative 2020 besonders kontrolliert werden sollen, um insbesondere die Zahl schwerer Unfälle zu senken.
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