Rolling Ermittlungsverfahren wegen Bestech-lichkeit und Bestechung von Mandatsträgern eingestellt

STA-HH: Rolling Stones-Komplex: Ermittlungsverfahren wegen Bestech-lichkeit und Bestechung von Mandatsträgern eingestellt
15.05.2019 – 10:34, Staatsanwaltschaft Hamburg, Hamburg (ots)

Rolling Stones-Komplex: Ermittlungsverfahren wegen Bestech-lichkeit und Bestechung von Mandatsträgern eingestellt

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat die Ermittlungen gegen Thomas Domres sowie weitere vierzehn Abgeordnete der Bezirksversammlung Hamburg-Nord wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern im Zusammenhang mit der Annahme von Konzertkarten für das Rolling Stones-Konzert im Hamburger Stadtpark mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Die Untersuchungen haben zwar bestätigt, dass die Beschuldigten in Wahrnehmung ihres Mandats Frei- und Vorzugskarten von dem gesondert verfolgten ehemaligen Bezirksamtsleiter Harald Rösler erhielten. Anders als bei einer für "Amtsträger" geltenden Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit erfordert die Verfolgung von Mandatsträgern jedoch eine direkte Verknüpfung des gewährten Vorteils (hier: der Kartenhingabe) mit einer mandatsspezifischen Handlung oder Unterlassung. Das allgemeine Fördern von Wohlwollen ("Klimapflege") oder eine nur nachträgliche Belohnung für gefälliges Verhalten ("Dankeschön") reichen zur Erfüllung der hohen Voraussetzungen des § 108e StGB nicht aus.

Eine solchermaßen qualifizierte Unrechtsvereinbarung – etwa hinsichtlich eines Verzichts der Beschuldigten auf eine parlamentarische Erörterung oder Beschlussfassung in der Bezirksversammlung – ließ sich trotz eingehender Prüfung nicht beweiskräftig feststellen. Dementsprechend wurden auch die spiegelbildlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten Rösler wegen Bestechung von Mandatsträgern in diesem Punkt eingestellt.

Hamburg, 15.05.2019 Oberstaatsanwältin Nana Frombach Erste Staatsanwältin Liddy Oechtering

Tel.: 040-42843 2108/1699 Fax: 040-42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de

__________________________________________________________________________________________ § 108e Strafgesetzbuch: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder… einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft.

Rückfragen bitte an:

Staatsanwaltschaft Hamburg
Pressestelle

Telefon: 040-42843-2108
http://justiz.hamburg.de/startseite-staatsanwaltschaft/