STA-HH: Ermittlungen gegen Bedienstete wegen Auszahlung des Gefan-genenguthabens an El Motassadeq abgeschlossen
24.10.2019 – 12:34, Staatsanwaltschaft Hamburg, Hamburg (ots)
Ermittlungen gegen Bedienstete wegen Auszahlung des Gefan-genenguthabens an El Motassadeq abgeschlossen
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat das wegen Auszahlung des Gefangenenguthabens an den ursprünglich in der JVA Fuhlsbüttel inhaftierten Al-Kaida-Terroristen Mounir El Motassadeq geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen.
Gegen den Sicherheitsdienstleiter der JVA Fuhlsbüttel wurde wegen eines Vergehens nach § 18 Abs. 1 Nr. 1b AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VO (EG) 881/2002 i.V.m. Anhang I der Verordnung ein Strafbefehl vor dem Amtsgericht Hamburg beantragt. Von der Strafverfolgung weiterer vier Beschuldigter (den Sicherheitsreferenten der Justizbehörde Hamburg, den Leiter der Revisionsabteilung der JVA Fuhlsbüttel, eine Referatsleiterin der Ausländerbehörde Hamburg und den Leiter Zentrale Rückführung bei der Bundespolizei Frankfurt am Main) wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von Geldbußen in unterschiedlicher Höhe vorläufig abgesehen. Die Ermittlungen gegen eine Mitarbeiterin der Zahlstelle der JVA Fuhlsbüttel, einen Beamten des LKA Hamburg sowie einen Beamten der Bundespolizei Frankfurt am Main wurden mit Zustimmung des Amtsgerichts wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestellt.
Die Beschuldigten waren verdächtig, durch unterschiedliche Handlungen dazu beigetragen zu haben, dass das Gefangenenguthaben in Höhe von 7.194,43 EUR im Zuge der am 15. Oktober 2018 erfolgten Abschiebung nach Marokko an El Motas-sadeq ausgehändigt wurde. Für diesen Vorgang hätte es jedoch einer Ausnahmegenehmigung der Deutschen Bundesbank bedurft.
El Motassadeq war am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seit Mai 2007 verbüßte er seine Strafe in der JVA Fuhlsbüttel. Am 15. Oktober 2018 sollte er in sein Heimatland Marokko abgeschoben werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auf seinem Gefangenenkonto ein Guthaben in Höhe von 7.194,43 EUR angespart, welches sich aus Überbrückungsgeld, Ausgleichsentschädigungen sowie Haus- und sogenanntes Eigengeld zusammensetzte.
Als terroristischer Gefangener war El Motassadeq im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gelistet. Gelder gelisteter Personen sind eingefroren und dürfen nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank an die Betroffenen ausgezahlt werden. Im Zuge der Abschiebung von El Motassadeq löste die JVA Fuhlsbüttel dessen Gefangenenkonto auf, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der Bundesbank vorlag. Das Geld wurde auf Anweisung des Sicherheitsdienstleiters in bar abgehoben und in einem Umschlag von Hand zu Hand an mehrere Begleitpersonen sowie letztendlich an El Motassadeq persönlich übergeben.
Hamburg, 24.10.2019
Erste Staatsanwältin Liddy Oechtering
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§ 18 Abs. 1 Nr. 1b Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.einem a) […]
b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittel-bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si-cherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient […]
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung be-stimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren.
(2) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
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