06.12.2019 – 10:12, Polizeipräsidium Mittelhessen - Pressestelle Marburg-Biedenkopf, Marburg-Biedenkopf (ots)
Verkehrskontrollen auch im Landkreis Marburg-Biedenkopf
In Marburg waren anlässlich des besonderen Kontrolltages am Mittwoch, 04. Dezember, 17 Beamte zusätzlich im Einsatz. Ihr Hauptaugenmerk richteten sie überwiegend auf die besonders schutzwürdigen Orte wie Behindertenparkplätze, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Altenheime und besondere Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wie z.B. die Lebenshilfe oder die Blindenstudienanstalt. Die Polizei führte viele, viele Gespräche sowohl mit den Verkehrssündern als auch mit den schwächeren Verkehrsteilnehmern. Letztere und selbst die meisten derjenigen, die wegen eines Verstoßes die Folgen tragen mussten, zeigten Verständnis und Akzeptanz für die Maßnahmen. Gerade die dann auch geahndeten Parkverstöße auf Sonderparkplätzen waren den Fahrerinnen und Fahrern sichtlich unangenehm. Um Ausreden und/oder Entschuldigungen war man aber trotzdem nicht verlegen. Letztendlich ahndete die Polizei 74 Verstöße.
Zusatz: Bilder sagen mehr als 1000 Worte. Bilder zu diesem Einsatz sind dieser Presseinformation unter www.polizeipresse.de angehängt. Sie können für die Berichterstattung hierzu heruntergeladen und verwandt werden.
Martin Ahlich
Zum Hintergrund!
Die sogenannten "schwächeren Verkehrsteilnehmer" sind keine Hauptgruppe im Straßenverkehr und gehen oft in der Wahrnehmung und Betrachtung der Allgemeinheit unter.
Am Mittwoch, 04.Dezmeber 2019, rückte ein bestimmter Teil diese Verkehrsteilnehmer in den Fokus der mittelhessischen Verkehrsüberwachung: Die Beamten waren in den vier Landkreisen (Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf und Wetteraukreis) für "Menschen mit Behinderung" aktiv und nahmen sich deren täglichen Gefahren, Probleme und Ärgernisse an. Die mittelhessischen Polizistinnen und Polizisten widmeten sich dem besonderen Feld der zugeparkten Behindertenparkplätze, sprachen die rücksichtslosen Falschparker an und warben für mehr Rücksicht gegenüber den Menschen mit Behinderung im Straßenverkehr.
Purer Egoismus, blanke Rücksichtslosigkeit, totale Gleichgültigkeit und Ellenbogen-Mentalität unter Verkehrsteilnehmern stellen nicht nur die Ordnungshüter tagtäglich auf unseren Straßen fest. Dieses verwerfliche und manchmal sogar gefährliche Verhalten hat immer etwas mit der persönlichen Verkehrsmoral und der Regelakzeptanz eines jeden Einzelnen zu tun und begegnet uns im Straßenverkehr in den verschiedensten Erscheinungsformen: Nicht blinken, dunkelgelbe Ampeln, Mehrfachspurwechsel, Imponiergehabe, Belehrungsverhalten, Ausbremsen oder eben auch auf den zugeparkten Behindertenparkplätzen. Dieses Fehlverhalten ist weit weg vom Grundgedanken der Straßenverkehrsordnung, die das reibungslose Zusammenspiel der Verkehrsteilnehmer regeln soll. Jeder hat diesen Grundgedanken irgendwann einmal in der Fahrschule gelernt. Insofern ist die StVO das "Grundgesetz" des Straßenverkehrs. Und gleich im ersten Paragraph wird deutlich:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Fasst man den Sinn der verkehrsrechtlichen Grundregel in einem Satz zusammen, müsste er lauten: Die Freiheit des einen im Straßenverkehr endet dort, wo die des anderen beginnt.
Die mittelhessischen Polzisten, die von Kolleginnen und Kollegen der Bereitschaftspolizei unterstützt wurden, berichten von Licht und Schatten bei ihren Kontrollen. In allen Landkreisen trafen sie an Behindertenparkplätze auf Falschparker und ahndeten deren Fehlverhalten. Das Gros der Erwischten zeigte sich einsichtig. In der Kurstadt Bad Nauheim waren alle Behindertenparkplätze "sauber". Entweder waren diese besonders ausgewiesenen Stellplätze nicht belegt oder die dort Parkenden hatten gültige Ausweise sichtbar im Fahrzeug ausgelegt. Im Lahn-Dill-Kreis verschafften sich die Insassen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz einen zweifelhaften Bequemlichkeitsvorteil: Der Fahrer hatte sich den bereits abgelaufenen Behindertenparkausweis seines Schwagers besorgt und auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Ebenfalls im Lahn-Dill-Kreis erwischten Polizisten einen Kurzparker, der als Nachweis den Behindertenparkausweis seines Sohnes benutzt hatte. Zahlreiche Menschen mit Behinderung, deren Berechtigungen von den Ordnungshütern überprüft wurden, zeigten sich erfreut über die Kontrollen und klagten ihr Leid über die rücksichtslosen Falschparker.
Die Polizei fordert alle Verkehrsteilnehmer im Sinne des §1 der Straßenverkehrsordnung auf, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im Straßenverkehr zu leben und bittet insbesondere:
- Nehmen Sie Rücksicht aufeinander! Denn fast jeder ist mal Autofahrer, mal Radfahrer, mal Fußgänger oder vielleicht auch irgendwann jemand, der in seiner Mobilität eingeschränkt und auf unsere Hilfe und Rücksicht dringend angewiesen ist - Verhalten Sie sich im Straßenverkehr immer so, dass anderen Verkehrsteilnehmern keine Gefahren drohen oder sie in ihren Rechten und Möglichkeiten eingeschränkt werden - Parken sie ordnungsgemäß! Nicht nur geh- oder sehbeeinträchtigte Menschen, sondern auch Fußgänger, Radfahrer oder die Mutter mit dem Kinderwagen danken es Ihnen, wenn Sie, egal an welcher Stelle, immer richtig parken.
Info
Im öffentlichen Straßenverkehr ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne gültigen Behindertenparkausweis eine Ordnungswidrigkeit und kostet ab 35 Euro, wird ein Berechtigter behindert, kann abgeschleppt werden. Die Überwachung der Verkehrsverstöße im sogenannten ruhenden Verkehr obliegt vorwiegend den Ordnungsbehörden, unter bestimmten Umständen auch der Polizei.
Der Behindertenparkplatz am Bau- oder Supermarkt ist verkehrsrechtlich nicht so einzuordnen, wie die Parkplätze im öffentlichen Straßenverkehr. Er ist mehr oder weniger eine "baurechtliche Verpflichtung" des Gebäudeeigentümers, solche Parkplätze in einer bestimmten Anzahl (größenabhängig) anzulegen. Da es sich in der Regel um Privatgelände handelt, gibt es hier auch keine Ahndungsmöglichkeit für die Ordnungsbehörden. Letztlich ist es die Sache des Hausrechtsinhabers, wie er damit umgeht, wenn ein Falschparker auf so einem Parkplatz steht.
Thorsten Mohr/Guido Rehr
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