Abrechnungsbetrug mit Krebsmedikamenten

STA-HH: Abrechnungsbetrug mit Krebsmedikamenten
18.12.2019 – 15:32, Staatsanwaltschaft Hamburg, Hamburg (ots)

Abrechnungsbetrug mit Krebsmedikamenten

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat in einem Ermittlungsverfahren wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen im besonders schweren Fall sowie bandenmäßigen Abrechnungsbetruges zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen vollstreckt.

Das Verfahren richtet sich gegen insgesamt 14 Personen: Drei beschuldigte Apotheker, neun Ärzte und zwei in leitender Funktion in Unternehmen der Apotheker beschäftigte Personen. Den beschuldigten Apothekern wird vorgeworfen, die neun Ärzte durch Gewährung verschiedener Vorteile an sich zu binden, um auf diese Weise zu erreichen, dass die Ärzte Rezepte insbesondere für hochpreisige Krebsmedikamente nur noch über die von den Beschuldigten betriebenen Apotheken und Unternehmen einlösen. Zudem sollen die Apotheker über verschiedene Unternehmen ein Krankenhaus erworben und betrieben haben, um hierüber wiederum bundesweit medizinische Versorgungszentren (sog. MVZs) zu führen und auf diese Weise Einfluss auf die in diesen Zentren angestellten Ärzte nehmen. Apothekern selbst ist die Gründung medizinischer Versorgungszentren grundsätzlich nicht erlaubt. Die neun Ärzte stehen im Verdacht, von den Apothekern wirtschaftliche Vorteile dafür entgegengenommen zu haben, dass sie die von ihnen verordneten Medikamente über die von den Mitbeschuldigten betriebenen Apotheken zubereiten ließen. Die Beschuldigten sind weiter verdächtig, Abrechnungsbetrug in einer Vielzahl von Fällen begangen zu haben.

Insgesamt wurden 58 Durchsuchungsbeschlüsse von ca. 480 Polizeibeamten und sechs Staatsanwälten vollstreckt. Die Durchsuchungen betrafen zunächst 47 Objekte in Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Im Verlaufe des Tages wurden 11 weitere Durchsuchungsbeschlüsse durch das Amtsgericht Hamburg erlassen und vollstreckt. Die Ermittler haben umfangreiche Beweismittel – annähernd 1.000 Kartons mit Unterlagen und rund 100 Datenträger (Mobiltelefone, PC, Speicherkarten etc.) – sichergestellt. Diese werden nun ausgewertet. Die Ermittlungen zur Schadenshöhe dauern noch an. Bei vorläufiger Bewertung geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass ein Gesamtschaden von mindestens 8,6 Millionen Euro entstanden ist.

"Es handelt sich um eine der größten Durchsuchungsmaßnahmen, die die Korruptionsabteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg jemals durchgeführt hat", sagt Nana Frombach, Sprecherin der Staatsanwaltschaft.

Hamburg, 18.12.2019 Oberstaatsanwältin Nana Frombach Erste Staatsanwältin Liddy Oechtering Tel.: 040/42843 2108/1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de

§ 299 a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 300 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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