Zum Jahreswechsel wird wieder „geböllert“ – Die Polizei gibt Verhaltenshinweise und Tipps


23.12.2019, PP Niederbayern
Zum Jahreswechsel wird wieder „geböllert“ – Die Polizei gibt Verhaltenshinweise und Tipps
NIEDERBAYERN. Anlässlich des Verkaufsstarts von Feuerwerkskörpern am 28.12.2019 weist das Polizeipräsidium Niederbayern auf verschiedene Gefahren beim „Böllern 1C; hin und bittet um Beachtung folgender Hinweise:

Leider kam es bereits vor dem Jahreswechsel zu verschiedenen Polizeieinsätzen und Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern. Erst vergangene Woche wurden drei Männer aus dem Landkreis Freyung-Grafenau von Schleierfahndern kontrolliert. In der Reserveradmulde ihres Fahrzeugs fand die Polizei mehrere nicht zugelassene Feuerwerkskörper ohne entsprechende CE-Kennzeichnung. Die Männer gaben an, die Böller zuvor auf einem Markt in der Tschechischen Republik gekauft zu haben. In der Nacht von 16.11.2019 auf 17.11.2019 haben mehrere Jugendliche an der Grund- und Mittelschule Velden, Landkreis Landshut, sowie am Marktplatz Feuerwerkskörper gezündet. Durch das gezündete Feuerwerk wurde ein geparkter Pkw am Marktplatz beschädigt; Sachsachen rund 2000 Euro. Die Jugendlichen, die von der Polizei im Rahmen der Fahndung angetroffen wurden, erwartet nun eine Anzeige wegen Sachbeschädigung sowie nach dem Sprengstoffgesetz.Am Sonntag, 08.12.2019 gegen 21:40 Uhr brannte ein Altkleidercontainer gegenüber der St. Peter Grundschule in der Straubinger Schulgasse. Auslöser des Brandes war vermutlich ein Feuerwerkskörper, den Unbekannte in den Container warfen. Am Sonntag, 24.11.2019 kam es gegen 16:30 Uhr in einem leerstehenden Gebäude in der Plattlinger Werkstraße zu einem kleinen Brand. Drei Kinder zündelten vor dem Gebäude und warfen scheinbar auch Feuerwerkskörper ins Gebäude, wodurch ein technisches Gerät im Keller Feuer fing. Die alarmierte Feuerwehr konnte den Brand rechtzeitig löschen. Es entstand Sachschaden von ca. 250 Euro.
Wer darf Feuerwerkskörper kaufen und verwenden: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1, sog. Kleinstfeuerwerk (Wunderkerzen, Knallerbsen), dürfen von Personen ab dem 12. Lebensjahr erworben und verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, sog. Kleinfeuerwerk (handelsübliche Feuerwerkskörper für Silvester, z. B. Raketen, Fontänen, Böller), sind frei ab 18 Jahren. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4 sind professionellen Pyrotechnikern vorbehalten und können von Privatkunden nicht erworben werden.
Zeitliche Verkaufsbeschränkungen Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen an Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden. Ist einer der Tage vom 29. Dezember bis 31. Dezember ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28. Dezember zulässig.
Was gilt es beim Kauf zu beachten: Achten Sie darauf, nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen. Die wichtigsten Merkmale sind das CE-Kennzeichen, sowie eine vierstellige Kennnummer einer anerkannten Prüfstelle (Beispiel CE 0589: geprüft von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) Gewarnt wird insbesondere vor der „Einfuhr“ von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Bei der Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen ohne CE-Kennzeichnung stehen die Begehung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbeständen im Raum. Zudem kann es beim Umgang mit ungeprüften Feuerwerkskörper zu Unfällen kommen, wobei hier oftmals Verletzungen an Hand, Augen und Ohren die Folge sein können. Feuerwerkskörper können auch online erworben werden: Achten Sie hier ebenfalls auf entsprechende Kennzeichnungen und kaufen Sie keine „Billig-Produkte“ von dubiosen Anbietern.
Was ist beim Abbrennen zu beachten: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, sowie Kinder- und Altenheimen, ist verboten. Über besondere örtliche Beschränkungen können Sie sich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung informieren.
Sonstige Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern: Die Herstellung von selbstgebastelten Feuerwerkskörpern ist ebenso wie die Einfuhr von ungeprüften Feuerwerkskörpern verboten und birgt enorme Gesundheitsgefahren Feuerwerkskörper sollten nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgebrannt werden. Das Zünden von Balkonen aus oder aus geöffneten Fenstern heraus ist zu unterlassen. Feuerwerkskörper sollen auf keinen Fall in Richtung von Menschen oder auf Fahrzeuge oder Gebäude gerichtet werden. Achten Sie auf die Abschussrichtung von Raketen und berücksichtigen Sie Menschen, brandgefährdete Objekte, sowie Fahrzeuge und Gebäude. Außerdem sollte Rücksicht auf Tiere genommen werden. Tierhalter sollten Reize für Haustiere weitgehend minimieren, etwa durch Herunterlassen der Rollläden oder Zuziehen von Vorhängen. Tragen Sie Feuerwerkskörper nicht direkt am Körper und behalten Sie diese beim Abbrennen keinesfalls in der Hand. Vorsicht vor „Blindgängern“ Heben Sie bereits angezündete Feuerwerkskörper keinesfalls auf und versuchen Sie nicht, diese erneut zu zünden. Zündschnüre sollten nicht verkürzt werden. Ebenso wird von einer Bündelung mehrerer Feuerwerkskörper dringend abgeraten, da er hier zu unvorhersehbaren Reaktionen kommen kann.
Weitere Informationen zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern in mehreren Sprachen finden Sie unter Polizei Beratung - Sylvesterkracher

Der Umgang mit nicht vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung, oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar. Bußgelder bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafen sind hier möglich.Medienkontakt: Polizeipräsidium Niederbayern, Pressesprecher Günther Tomaschko, KHK, Tel. 09421/868-1014Veröffentlicht am 23.12.2019, 15.30 Uhr