Lfd. Nr.: 0501
Am heutigen Freitag (15. Mai) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Privatperson zum verlegten Standort einer geplanten Versammlung am Samstag (16. Mai) in der Dortmunder Innenstadt abgewiesen.
Die Dortmunder Polizei hatte der Anmelderin zuvor per Auflagenbescheid mitgeteilt, dass zur Durchführung einer Versammlung mit hoher Teilnehmerzahl der Standort Alter Markt ungeeignet sei. Die CoronaSchVO bestimmt, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen ist. Dies ist - gerade im Hinblick auf die morgen zu erwartende Einsatzlage im Bereich der Innenstadt - auf dem Standort Alter Markt nicht zu gewährleisten.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass eine Verlegung des Versammlungsortes in Richtung des Friedensplatzes nicht unverhältnismäßig ist.
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