„Montagsspaziergang“ am 25. Mai in Rostock

Für Montag, den 25. Mai, wird in den Sozialen Medien zu einem "Montagsspaziergang" gegen die behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus aufgerufen. Eine Anmeldung des "Montagsspaziergangs" als Versammlung liegt den Behörden nicht vor. Gegen den "Montagsspaziergang" sind bisher zwei Protestveranstaltungen angemeldet, initiiert durch "Bunt statt braun e.V." sowie den Deutschen Gewerkschaftsbund.

Die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit sind wesentliche Grundrechte und Elemente der demokratischen Willensbildung. Das Grundgesetz unterscheidet dabei nicht, welche Auffassungen oder Meinungen in den Versammlungen vorgetragen werden, solange diese mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar sind. Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt jedoch eine Anmeldepflicht. Die Polizei fordert dazu auf, die Versammlung "Montagsspaziergang" im Vorfeld bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock anzumelden. Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung können seit dem 18. Mai 2020 Versammlungen mit bis zu 150 Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln und dem Beachten der Hygienevorschriften durchgeführt werden. Die Teilnehmer sollen im öffentlichen Raum einen Abstand von 1,5 Metern zu den weiteren Teilnehmern einhalten, solange es sich nicht um Familienmitglieder oder Mitglieder des gleichen Hausstands handelt. Im Sinne des Infektionsschutzes wird empfohlen, eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

Die Einsatzkräfte der Polizei werden die Versammlungslage am Montag in der Rostocker Innenstadt begleiten, einerseits angemeldete Versammlungen schützen und andererseits Verstöße gegen die Rechtsordnung ahnden. So stellen sie in unparteiischer Weise für alle Grundrechtsträger sicher, dass angemeldete Versammlungen friedlich durchgeführt und verfügte Auflagen eingehalten werden. Das Handeln der Polizei orientiert sich dabei am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bei Fragen zu einzelnen Versammlungen kann sich stets an die zuständige Polizeidienststelle oder die Versammlungsbehörde gewendet werden. Dort wird auch mitgeteilt, ob eine entsprechende Anmeldung vorliegt und welche Auflagen für die Gewährleistung eines sicheren Versammlungsverlaufes verfügt wurden.

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Sarah Schüler
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