An diesem Freitag startete Woche 4 des "Fahrrad Freitags" mit folgender Frage:
Darf auf dem Schutzstreifen (rechts im Bild) ein Autofahrer parken?
A: Ja, es ist ja in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof.
B: Nein, auf dem Schutzstreifen dürfen Autos weder halten noch parken.
C: Ja, aber nur, wenn gerade kein Radfahrer in der Nähe ist.
Antwort B ist richtig!
Der Schutzstreifen für Radfahrer ist ein Schonraum für Radfahrer auf der Fahrbahn. Gekennzeichnet ist er durch eine unterbrochene weiße Linie und das Sinnbild für den Radverkehr.
Andere Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen nur befahren, wenn es erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Gegenverkehr ausgewichen werden muss. Dabei darf allerdings der Radverkehr nicht gefährdet werden.
Wenn sich auf dem Schutzstreifen also gerade ein Radfahrer befindet, muss ein dahinter befindlicher Autofahrer notfalls warten und dahinter bleiben, bis ein Überholen mit mindestens 1,5 Meter Abstand gefahrlos möglich ist.
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten oder geparkt werden. Auch ein kurzes Anhalten zum Ein- oder Aussteigen ist also nicht erlaubt. Wenn der Schutzstreifen von anderen Fahrzeugen als Halte- oder Parkzone genutzt würde, wäre die Schutzfunktion für Radfahrer nicht mehr gegeben.
Eine weitere Möglichkeit für einen Radweg auf der Fahrbahn ist der Radfahrstreifen. Bei diesem ist die weiße Linie durchgezogen und als Konsequenz darf der Radfahrstreifen nur von Radfahrern befahren werden.
Übrigens:
Elektrokleinstfahrzeuge - wie z.B. zugelassene E-Scooter- müssen Radverkehrsflächen benutzen, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen.
Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit solchen elektrischen Fahrzeugen auch die Fahrbahn und außerorts auch der Seitenstreifen genutzt werden.
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