30-jähriger Radfahrer verletzt sich bei Verkehrsunfall / Mindestabstand zu Radfahrenden

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 28. April 2020 ist nunmehr der Seitenabstand den Kraftfahrzeuge beim Überholen u.a. von Radfahrenden einhalten müssen gesetzlich geregelt. Der §5 Absatz 4 der StVO wurde entsprechend ergänzt:

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter.

Eine Autofahrerin hielt sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht an diese Regel. Zudem soll sie sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt haben:

Ein 30-jähriger Fahrradfahrer und seine 29-jährige Begleiterin befuhren am Samstagmittag (27.06.2020) gegen 12:45 Uhr die Beethovenstraße in Richtung der Meckenheimer Allee. Die in gleicher Richtung fahrende Autofahrerin überholte die beiden Radfahrenden. Dabei touchierte der rechte Außenspiegel ihres Wagens den Lenker des 30-Jährigen, der dadurch die Kontrolle über sein Fahrrad verlor, stürzte und sich leicht verletzte. Die Fahrzeugführerin hielt kurz an und stieg aus. Anschließend fuhr sie jedoch weiter, ohne sich um den Verletzten zu kümmern und ohne Angaben zu ihren Personalien zu machen.

Die beiden Radfahrer hatten das Kennzeichen des Wagens ablesen können. Entsprechende Ermittlungen der Bonner Polizei an der Halteranschrift des flüchtigen Pkw ergaben, dass eine 79-jährige Frau den Unfall verursacht haben könnte. Die Ermittlungen des zuständigen Verkehrskommissariat 1 dauern an.

Die Ermittler bitten Zeugen des Unfalls, sich unter der Rufnummer 0228 15-0 bei der Polizei zu melden.

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Polizei Bonn
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