Die Anzeige von strafrechtlich relevantem Verhalten ist auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich und stellt die Justiz bis zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verjährung der begangenen Straftat kaum vor Probleme.
So wurde am Mittwoch ein für einen bundesweit agierenden Lebemsmittelmarkt tätiger Revisor beim Polizeirevier Tuttlingen vorstellig und berichtete, dass er im Herbst 2019 nach dem über den Zeitraum eines halben Jahres festgestellten Verlustes von Zigaretten im Wert von mehreren tausend Euro in einer Tuttlinger Filiale des Konzerns tätig geworden sei. Man habe einem 43-jährigen Mitarbeiter des in der Filiale tätigen Reinigungsdienstes bereits im Januar 2020 den Diebstahl von Tabakwaren im Gesamtwert von 9.000 Euro nachgewiesen. Der Angeschuldigte habe den Vorwurf eingeräumt, ein schriftliches Geständnis sei notariell beurkundet. Den angerichteten Schaden und die Kosten für den Aufwand zur Klärung der Diebstähle werde der 43-Jährige dem Konzern zurückerstatten.
Nun wolle man es nicht versäumen, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, um eine juristische Aufarbeitung des Sachverhaltes zu bewirken. Das Polizeirevier Tuttlingen leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den im Stadtgebiet wohnhaften Tatverdächtigen wegen schweren Diebstahls ein. Der 43-Jährige hatte die in Stangen verpackten Zigaretten nicht nur weggenommen, sondern hierzu zusätzlich Sicherungseinrichtungen gewaltsam überwunden.
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