Am Dienstagnachmittag (14.7.), meldete sich ein älterer Herr telefonisch bei der Polizei. Er war nach der Veröffentlichung einer Pressemitteilung (13.07.2020 - 13:54 Uhr) zu einem Fahrradunfall am Sonntag (12.07.), kurz vor 18 Uhr, nahe der Gladbacher Straße und der daraus resultierenden Radioberichterstattung aufmerksam geworden. Die Polizei hatte mitgeteilt den mutmaßlich verletzten Beteiligten eines Zusammenstoßes zweier Radfahrer zu suchen, der sich von der Unfallörtlichkeit entfernt hatte, ohne seine Personalien zu hinterlassen.
Der Senior teilte mit, dass es sich bei dem Gesuchten wohl um ihn handeln würde. Er sei zwar nicht schwer verletzt worden bei dem Sturz, jedoch sichtlich von dem Vorfall mitgenommen gewesen und in diesem Schreckmoment einfach nach Hause gefahren. Mit den jetzt bekannten Personalien kann das Verkehrskommissariat der Polizei nun die Ermittlungen zu dem Unfall weiterführen.
Grundsätzlich weist die Polizei darauf hin, dass man als Beteiligter eines Verkehrsunfalls, ungeachtet der Schuld oder Art der Beteiligung, rechtlich verpflichtet ist, seine Personalien den Unfallgegnern mitzuteilen. Das stellt sicher, dass mögliche entstandene Schäden über zum Beispiel die Versicherung im Nachhinein reguliert werden können.
Eine Verkehrsunfallflucht begeht nach Paragraph 142 Strafgesetzbuch, wer anderen Unfallbeteiligten beziehungsweise Geschädigten nicht die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung ermöglicht. Ein Strafverfahren sowie Geld oder Gefängnisstrafe drohen in solchen Fällen.
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