Am Donnerstag, den 17. September 2020 informierte die Notfallleitstelle der Bahn die Bundespolizei in Halle gegen 23.00 Uhr über zwei Fußball spielende Jugendliche im Gleisbereich des Bahnhofes Halle-Neustadt. Daraufhin begab sich eine Streife der Bundespolizei sofort unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn zu dem Gefahrenort. Dort trafen sie zwei 16- beziehungsweise 17-jährige Jungen auf dem Bahnsteig 1 an. Die beiden Afghanen bestätigten ihren Aufenthalt im Gleis und gaben an, Video- und Bildaufnahmen gefertigt zu haben. Diese wollten sie anschließend in den sozialen Netzwerken verbreiten. Die Teenager wurden eindringlich über die Gefahren ihrer unüberlegten Handlungen belehrt und wenig später an ihre zuständige Jugendeinrichtung übergeben. Leider stellt dieser Sachverhalt keine Seltenheit dar. Fotos und Bilder spielen in den sozialen Netzwerken eine große Rolle und vor allem Jugendliche legen viel Wert auf ihre Selbstdarstellung im Netz. Zu einem perfekten Auftritt gehören hierbei nicht nur schöne Profilbilder, sondern auch viele Fotos und Clips, die wiederum für viele Klicks untereinander sorgen sollen. Um dies zu erreichen begeben sich die Nutzer teilweise auch in gefährliche Situationen, wie dieser aktuelle Fall leider wieder aufzeigt. Die Gefahr, die sich durch solch ein Handeln ergibt, wird fast immer unterschätzt. Das Fotografieren oder Filmen selbst beansprucht die gesamte Aufmerksamkeit und die Umgebung gerät dabei schnell aus dem Fokus. Selbst bei Windstille hört man die modernen Züge zu spät. Auch die Sogwirkung, die von einem vorbei rasenden Zug ausgeht, wird unterschätzt. Die Bundespolizei bietet die Möglichkeit für Informationsveranstaltungen in Schulen, gezielte Präventionsgespräche mit den Betroffenen und weiteres Informationsmaterial zu dieser Thematik an. Die speziell dafür ausgebildeten Präventionsbeauftragte der Bundespolizeiinspektion Magdeburg wird sich auch der beiden Teenager annehmen und ein intensives Gespräch mit Beiden führen. Zudem stellt der unbefugte Aufenthalt an Bahnanlagen oder in Gleisen eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung dar und kann mit einem Verwarngeld belegt werden.
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