Kreis Gütersloh (MK) - Vermutlich haben Sie in ihrem Leben schon mal etwas gefunden. Sei es der berühmte "Glücks-Cent" oder vielleicht einen Euro. Vielleicht hatten Sie sogar das große Glück und haben noch mehr Geld gefunden. Möglicherweise war es aber auch ein Gegenstand. Eine Tasche, eine Jacke oder vielleicht war es ein Fahrrad.
Aber, was macht man denn jetzt damit? Ein gut gemeinter Hinweis in den sozialen Medien reicht nicht aus! Melden Sie eine Fundsache immer den zuständigen Behörden. Nur so sind Sie selber auf der sicheren Seite und nur so hat eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der verlorenen Sache seriös und gesichert die Möglichkeit, das Eigentum wieder zurück zu bekommen.
Darf man behalten, was man gefunden hat? Zunächst sollte man sich einer Sache bewusst werden: Das, was ich gefunden habe, hat sehr wahrscheinlich jemand verloren. Das bedeutet doch, dass jemand immer noch das rechtmäßige Eigentum an der Sache hat, die verloren wurde.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese Fälle klar geregelt. Wer eine Sache findet, darf diese nicht einfach behalten. Eine Information im Internet über den Fund ist ebenfalls unzureichend. Wenn Sie also z.B. eine Geldbörse finden und sich darin die Eigentümerdaten finden lassen, müssen Sie sich mit diesem in Verbindung setzen oder sie bei einer zuständigen Behörde abgeben. Wenn sich das Gefundene nicht so einfach einer Eigentümerin oder einem Eigentümer zuordnen lässt (z.B. Geld oder Schmuck), so regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, den Fund immer bei der zuständigen Behörde abzugeben und alle Umstände, die der Auffindung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen können, dort mitzuteilen.
Sollten Sie dieser Regelung nicht folgen, liegt schnell der Straftatbestand der Unterschlagung im Raum. Ein gefundenes Fahrrad als Beispiel, sollte umgehend der Polizei oder dem Fundamt der jeweiligen Kommune gemeldet werden. Nicht selten wurden gefundene Fahrräder vorher gestohlen. Werden Sie mit diesem angehalten, weil Sie es unberechtigter Weise behalten haben, geraten Sie - neben der Unterschlagung einer Fundsache - zusätzlich in den Verdacht einen Diebstahl begangen zu haben.
Was passiert mit Fundsachen, die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht abgeholt werden? Bei einer amtlichen Verwahrung einer Fundsache, besteht eine Frist zur Abholung von sechs Monaten. Geschieht dies nicht und es kann darüber hinaus niemand ermittelt werden, übergeht die Fundsache in den Besitz der glücklichen Finderin oder des Finders. Wird die Fundsache abgeholt, gibt es einen gesetzlich geregelten Anspruch auf einen Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der gefundenen Sache.
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