Detmold. Ingewahrsamnahme nach Abstandsverstoß.
Am Sonntagnachmittag wurden Polizei und Ordnungsamt in den Schlosspark gerufen, weil sich nach Zeugenaussagen dort rund 20 Leute versammelten, die gegen die Coronaschutzverordnung verstießen. Nahe des Durchgangs zum Marktplatz trafen die Einsatzkräfte auf eine Personengruppe, die augenscheinlich zusammengehörte und den Mindestabstand unterschritt, ohne eine Maske zu tragen. Als sie den Streifenwagen erblickten, entfernten sie sich in verschiedene Richtungen.
Eine 69-jährige Frau und ein 72-Jähriger Mann wurden von einem Polizeibeamten angehalten und aufgefordert, sich aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung auszuweisen. Während der Mann sich nach einiger Diskussion auswies, verhielt die Frau sich unkooperativ und versuchte die Kontrolle lautstark Passanten gegenüber als Willkür darzustellen. Eine Passantin begann die Maßnahme zu filmen und verschickte das Video anschließend über Messengerdienste.
Die 69-Jährige gab im weiteren Verlauf falsche Personalien an und nahm den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit augenscheinlich nicht ernst. Auch bei der Durchsuchung ihrer Person konnten keine Ausweispapiere gefunden werden. Sie hinterfragte immer wieder die Gründe der Maßnahme, obwohl ein Polizeibeamter sie ihr wiederholt ruhig erklärte. Nachdem sie sich weiterhin weigerte, sich auszuweisen, wurde sie in Gewahrsam genommen, um ihre Personalien festzustellen. Auf der Polizeiwache gab sie ihre Identität schließlich preis und ein Angehöriger brachte ein Ausweispapier vorbei, das ihre Angaben zweifelsfrei bestätigte. Daraufhin wurde sie umgehend aus dem Gewahrsam entlassen. Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung und der Angabe von falschen Personalien werden gegen sie gefertigt.
Die Polizei muss Personalien zwingend feststellen, um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgen zu können. Das Verweigern der Personalienangabe ist in einem solchen Fall ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Wenn Personalien auch durch Maßnahmen, wie z.B. das Durchsuchen der Person nicht einwandfrei verifiziert werden können, müssen Personen mit zur Dienststelle genommen werden, um ein Personenfeststellungsverfahren in Gang zu setzen.
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