Bordellartige Betriebe sollen in weiten Teilen des Stadtgebiets unzulässig werden – Gemeinsame Presseerklärung der Polizeidirektion Braunschweig und der Stadt Braunschweig

Bordelle oder bordellartige Betriebe sollen in Braunschweig künftig außer in der Bruchstraße nur in fünf ausgewiesenen Toleranzzonen zulässig sein. Das sieht der Entwurf einer neuen "Verordnung über das Verbot der Prostitution im Teilgebiet Braunschweig des Bezirks der Polizeidirektion Braunschweig (Sperrbezirksverordnung)" vor. Polizeipräsident Michael Pientka und Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum stellten den von der Polizeidirektion Braunschweig mit fachlicher Unterstützung der Stadtverwaltung erarbeiteten Entwurf am Freitag, 23. April in einem Pressegespräch vor. Danach soll es in Braunschweig künftig nur noch in fünf sogenannten "Toleranzzonen" möglich sein, Bordelle bzw. bordellähnliche Betriebe zu betreiben. Dies sind die Bereiche "Hansestraße-West", "Hafen", "Hansestraße-Ost", "Friedrich-Seele-Straße-West", Friedrich-Seele-Straße-Ost". Dazu kommt der Bereich "Bruchstraße". "Die aktuelle Sperrbezirksverordnung atmet den Zeitgeist der 1970er Jahre", so Polizeipräsident Michael Pientka. "Sie verbietet im Stadtgebiet vornehmlich die Straßenprostitution. Daher war es erforderlich und aufgrund der aktuellen Diskussion rund um die Errichtung eines bordellartigen Betriebes in Gliesmarode richtig, sich grundlegend mit der komplexen Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen. In der Erarbeitung des jetzt vorliegenden Entwurfs haben wir die Emotionalität und Betroffenheit der Bürgerinnen und Bürger aufgenommen, dennoch keinen Einzelfall geregelt, sondern das Ganze in den Blick genommen. Wir haben die Rechtslage und die Rechtsentwicklung gewürdigt, das polizeiliche Lagebild und etwaige Gefahrenprognosen einbezogen, umfassende Informationen zur Siedlungsstruktur und das Datenmaterial der Stadt bewertet sowie die historischen Bedingungen der Prostitution wie in der Bruchstraße berücksichtigt." Pientka weiter: "Auf dieser Basis haben wir gemeinsam mit der Stadt Braunschweig Kriterien entwickelt und statt Verbotszonen nunmehr Toleranzzonen identifiziert und nach mehreren Begehungen vor Ort ausgewiesen. So ist es uns gelungen, innerhalb weniger Monate einen ausgewogenen und zeitgemäßen Verordnungsentwurf vorzulegen. Für die sehr konstruktive Zusammenarbeit der verschiedenen Fachbereiche der Stadt Braunschweig mit meiner Rechtsabteilung unter Leitung von Herrn Flöthmann danke ich an dieser Stelle ganz ausdrücklich." Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum sagte, die Stadt Braunschweig begrüße nachdrücklich die Absicht der Polizeidirektion Braunschweig, mit einer neuen Sperrbezirksverordnung für große Teile des Stadtgebietes die Ausübung der Prostitution zu verbieten. "Der Entwurf der neuen Verordnung ist inhaltlich und aus rechtlicher Sicht überzeugend. Die im letzten Jahr begonnene breite öffentliche Diskussion um die Ansiedlung eines bordellartigen Betriebs an der Berliner Straße hat deutlich erkennen lassen, dass die ungeregelte Verbreitung insbesondere von größeren Prostitutionsstätten in weiten Teilen der Bevölkerung nicht vermittelbar ist, vor allem, wenn im näheren Umfeld Bildungs- oder sonstige soziale Einrichtungen zu finden sind oder Wohngebiete unmittelbar angrenzen." Der an der Berliner Straße geplante bordellartige Betrieb wäre nach der neuen Sperrgebietsverordnung nicht mehr zulässig. Für die auf Bitte der Verwaltung im letzten Jahr begonnene umfangreiche Betrachtung des Stadtgebietes im Hinblick auf die Regelungen der Sperrbezirksverordnung war erhebliche Detailarbeit erforderlich. Es galt festzustellen, in welchen konkreten Gebieten der Stadt ein hoher Wohnanteil vorherrscht, welche schützenswerten Einrichtungen sich wo im Stadtgebiet befinden und wo vorwiegend gewerbliche und industrielle Tätigkeit stattfindet. Hier hat die Stadtverwaltung, insbesondere die Bereiche Stadtplanung und Bauordnung, durch die Erstellung von Karten mit den Baugebietsabgrenzungen für das gesamte Stadtgebiet sowie den Standorten von Schulen, Kitas und sonstigen sozialen Einrichtungen die Grundlagenarbeit umfassend unterstützt. Die fünf identifizierten Toleranzzonen umfassen allesamt großflächige Gewerbe- und Industriegebiete im Stadtgebiet, und zwar drei Gebiete im Bereich Hansestraße, Kanal, Hafen und zwei Gebiete zwischen Friedrich-Seele-Straße und Bahntrasse. Bisher befinden sich in diesen Gebieten nach den Erkenntnissen der Verwaltung keine Prostitutionsstätten. Eine Konzentration ist also auf absehbare Zeit dort nicht zu erwarten. Mit der beabsichtigten Neufassung soll die bisherige Sperrbezirksverordnung für das Gebiet der Stadt Braunschweig aus dem Jahre 2005 auf breitere Füße gestellt werden. Sie sieht derzeit lediglich das Verbot der Straßenprostitution in einem eng begrenzten Teilgebiet im Innenstadtbereich vor. Tritt die neue Sperrbezirksverordnung in Kraft, wäre im Stadtgebiet Braunschweig die Straßenprostitution vollständig verboten und die Prostitution in Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben zukünftig grundsätzlich nur in einer der fünf ausgewiesenen Toleranzzonen zulässig. Die Prostitutionsstätten in der Bruchstraße wären von den Verboten der Verordnung ausgenommen. Dies ist nach Auffassung von Polizeidirektion und Stadtverwaltung richtig, weil die Etablissements in der abgesperrten Bruchstraße schon lange bestehen und keine neuen Nutzungskonflikte in der Umgebung zu erwarten sind. Damit ist auch die Möglichkeit für sinnvolle Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der vorhandenen Gebäudesubstanz in der Bruchstraße gegeben, um die Situation der Sexarbeiterinnen vor Ort zu verbessern. Auch die bisher erlaubten Prostitutionsstätten (insbesondere in Wohnungen) dürfen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weiter betrieben werden. Diese Prostitutionsstätten haben weder nach den Erkenntnissen der Polizei noch der Ordnungsverwaltung der Stadt in den letzten Jahren nennenswerte Beschwerden oder Konflikte hervorgerufen, weil sie in der Regel nicht nach außen erkennbar sind. Im Übrigen wird so auch dem Risiko einer möglichen Verdrängung in die neuen Toleranzzonen vorgebeugt. Die Kriterien der Sperrgebietsverordnung Bei der Bestimmung der für ein Verbot der Prostitutionsausübung in Betracht kommenden Teile einer Kommune verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Würdigung von zwei allgemeinen Aspekten: Die Eigenart des betroffenen Gebietes muss durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet sein, zum Beispiel als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Daneben muss eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe" befürchten lassen, wie etwa das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passanten und Anwohnern, insbesondere Frauen und Kindern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen hervorruft. Zur Methodik Es ist rechtlich nicht zulässig, pauschal im gesamten Stadtgebiet einer Großstadt wie Braunschweig ausnahmslos die Prostitution in Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben zu verbieten. Zur Ausweisung von Sperrgebieten gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder können im Stadtgebiet konkret abgegrenzte Teilgebiete ("Verbotszonen") festlegt werden, in denen insbesondere die Prostitution in Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben verboten ist. Oder es werden "Toleranzzonen" ausgewiesen, in denen auf der Basis der genannten Kriterien ein Verbot der Prostitution aus rechtlicher Sicht nicht in Betracht kommt. Die Polizeidirektion entschied sich für das Modell der "Toleranzzonen". In sehr heterogenen Stadtgebilden wie Braunschweig ist dieses Modell von Vorteil, weil anhand eines transparenten Kriterienkatalogs vorgegeben wird, in welchen Gebieten aus ordnungsrechtlicher bzw. polizeilicher Sicht die Prostitutionsausübung nicht verboten werden kann. Bei der Festlegung des Kriterienkataloges berücksichtigte sie neben den Erkenntnissen der Kriminalpolizei auch die fachlichen Hinweise der beteiligten städtischen Fachbereiche. Diese hatten insbesondere zum Gegenstand, dass nicht nur der jeweilige Standort einer schutzbedürftigen Einrichtung wie Schulen, Kitas, Jugendzentren, Krankenhäuser etc. in den Blick zu nehmen ist, sondern auch der übliche Bewegungsradius der Nutzerinnen und Nutzer um die Einrichtung angemessen beachtet werden muss. So legte die Polizeidirektion zum Beispiel für eine Schule einen Umkreis von 500 Metern zugrunde, für eine Kita 200 Meter etc. Ein weiteres Kriterium bei der Prüfung der Toleranzzonen war, dass diese nicht unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzen, um die Beeinträchtigungen "milieubedingter Unruhe" für die Wohnbevölkerung von vornherein auf ein Minimum zu reduzieren. So geht es weiter Die von der Ausweisung der Toleranzzonen betroffenen Stadtbezirksräte 221 (Weststadt) und 322 (Veltenhof-Rühme) werden angehört, die beiden Bezirksbürgermeister können - da die Gremien aufgrund der Corona-Pandemie nicht tagen - bis Ende April eine Stellungnahme abgeben. Die Polizeidirektion hat die Stadt im Rahmen einer formalen Anhörung um eine Stellungnahme gebeten. Über diese Stellungnahme der Stadt zum Entwurf der Sperrbezirksverordnung der Polizeidirektion entscheidet abschließend der Rat am 11. Mai 2021. Rückfragen bitte an: Polizei Braunschweig PD Braunschweig, Öffentlichkeitsarbeit Telefon: 0531/476-1004, 1042 und 1043 E-Mail: pressestelle@pd-bs.polizei.niedersachsen.de Stadt Braunschweig Referat Kommunikation Telefon: (0531) 470 - 2217, - 3773, - 2757 Telefax: (0531) 470 - 29 94 Mail: kommunikation@braunschweig.de http://www.polizei-braunschweig.de