Sicher mit dem Fahrradträger in den Urlaub
Wenn es zu Beginn der Sommerferien mit dem Auto in den Urlaub geht, nehmen viele Familien gerne ihre Fahrräder auf einem Dach-, Heck- oder Anhängerkupplungsträger mit. Doch damit die Urlaubsfahrt sicher bleibt und nicht durch unangenehme Vorfälle unterbrochen wird, gibt es einiges zu beachten. Polizeioberkommissar Thorsten Lüke vom Verkehrsdienst der Polizei Höxter hat wesentliche Punkte für die sichere Nutzung eines Fahrradträgers zusammengestellt.
In Deutschland bedürfen Fahrradträger keiner Betriebserlaubnis, da sie als Ladung (§ 22 StVO) gelten. Die namhaften Hersteller von Anhängerkupplungsträgern haben für ihre Produkte europäische Betriebserlaubnisse (E-Zeichen) beantragt. Dieses E-Zeichen schafft Vertrauen und dokumentiert, dass alle gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Länge, Beleuchtung und Kennzeichenhalter erfüllt wurden. Viele Hersteller schreiben eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bei Verwendung ihrer Fahrradträger vor.
Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die die Erkennbarkeit des Fahrzeugs gewährleistet bleibt und die zulässigen Gewichte und Maße eingehalten werden. Diese sind in den Begleitpapieren nachzulesen. Die Stützlast des Fahrzeugs, die im Falle eines Kupplungsträgers entscheidend ist, ist unter Nr. 13 in der Zulassungsbescheinigung Teil I aufgeführt.
Anhängerkupplungsträger namhafter Hersteller lassen einen Transport von bis zu vier Fahrrädern zu. Wobei dieses im Hinblick auf die Fahrradgewichte, Kupplungsträgernutzlast und Pkw-Stützlast relativ sein kann. Ein klassisches Fahrrad wiegt etwa 15 kg, wohingegen ein E-Bike bis zu 25 kg wiegen kann. Ein solcher rund 20 kg schwerer Anhängerkupplungsträger hat häufig 60 kg Nutzlast. Hier könnte der Fahrzeugführer maximal zwei Pedelecs (50 kg) mitnehmen. Würde er noch zwei "normale" Fahrräder (30 kg) hinzuladen, käme er auf ein Systemgewicht von 100 kg. Bei einer üblichen Pkw-Stützlast von 75 kg wäre diese um ein Drittel überschritten.
Zudem ist der Pkw häufig vier Personen besetzt und mit Koffern sowie Proviant beladen. Da kann es passieren, dass die zulässige Gesamtmasse oder die hintere Achslast (Feld F2 und 8.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I) zusätzlich überschritten werden. "Um dieses zu verhindern, sollten Sie Ihre Zuladung berechnen und im Zweifel eine Fahrzeugwaage aufsuchen", rät POK Thorsten Lüke. "Durch das Überschreiten der zulässigen Gewichte verschlechtert sich das Fahr- und Bremsverhalten Ihres Fahrzeugs erheblich." Dies könne zu Gefahrensituationen oder Verkehrsunfällen führen. Lüke: "Daher sollte die Einhaltung der zulässigen Werte in Ihrem eigenen Interesse liegen." Bei festgestellten Verstößen drohen zudem Verwarnungs- bzw. Bußgelder von 30 Euro bis 380 Euro.
Auch die maximal zulässigen Maße sind geregelt. Nach § 32 StVZO darf das Fahrzeug mit Ladung 2,55 m breit und 4,00 m hoch sein. Die Ladung darf 1,50 Meter nach hinten hinausragen. Wenn das Ladungsende mehr als 1,00 Meter über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinausragt, ist eine rote Fahne oder ähnliches zu befestigen. Um diese Kennzeichnungspflicht zu vermeiden, sind die Anhängerkupplungsträger maximal 1 Meter lang. Ragen Fahrräder seitlich mehr als 40 cm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchten des Fahrzeuges hinaus, so sind sie kenntlich zu machen.
Die Fahrräder sind so zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen. Die meisten Fahrradträger haben Haltestangen und Radschlaufen, die bei sachgemäßer Anwendung für eine ordentliche Sicherung sorgen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass an vielen Fahrrädern Bauteile wie Schlösser, Körbe, Kindersitze oder Tachometer angebracht sind. Diese sollten abgebaut werden, denn sie könnten sich bei höheren Geschwindigkeiten lösen und den nachfolgenden Verkehr gefährden oder sogar einen Unfall verursachen.
Die Beleuchtungseinrichtungen und das amtliche Kennzeichen dürfen nicht verdeckt werden. Dies geschieht jedoch durch einen beladenen Anhängerkupplungsträger. Daher müssen die Beleuchtungseinrichtungen und das Kennzeichen am Träger wiederholt werden und die Beleuchtung funktionstüchtig sein.
Das Wiederholungskennzeichen muss gleich sein mit dem des benutzten Fahrzeugs (schwarze Schrift auf weißen Grund, reflektierend). Nur das Zulassungssiegel braucht nicht vorhanden sein. Ein handbeschriebenes Pappschild oder ein fremdes Kennzeichen am Kupplungsträger sind nicht zulässig. Verstöße gegen die Ladungssicherung, Beleuchtung und Kennzeichnung können Verwarnungs- oder Bußgelder von 10 bis 120 Euro und einen Punkt in Flensburg zur Folge haben.
Die Polizei im Kreis Höxter wünscht allen Verkehrsteilnehmenden, dass sie zeitgerecht und sicher an ihr Ziel kommen. "Achten Sie daher bitte auf einen verkehrssicheren Zustand ihres Kfz, um Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmende zu vermeiden", appelliert Thorsten Lüke. Für die Sicherheit im Straßenverkehr wird die Polizei verstärkt Kontrollen des Reiseverkehrs im Ferienzeitraum durchführen.
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