13-Jähriger angefahren – Polizei sucht Fahrer eines blauen Audi
Am Donnerstagabend (12.08.), kurz vor 20 Uhr, waren zwei 13-Jährige auf der Ludwig-Erhard-Straße in Richtung Gemsenstraße mit ihren Fahrrädern unterwegs. Aus der Biberstraße kommend hielt ein blauer Audi zunächst an, um den ersten der beiden passieren zu lassen. Als jedoch der zweite Junge die Einmündung der Biberstraße überqueren wollte, soll ihn das inzwischen wieder anfahrende Auto erfasst haben.
Der 13-Jährige kam zu Fall und zog sich leichte Verletzungen zu. Sein beschädigtes Fahrrad schob er im Anschluss auf die andere Straßenseite. Der Fahrer des Audi soll daraufhin seinen Weg fortgesetzt haben, ohne sich weiter um den Jungen zu kümmern.
Der Fahrer soll etwa 35 bis 38 Jahre alt sein. Der Audi des Unbekannten soll auf der Fahrerseite eine vermutlich schon ältere Beschädigung aufweisen; zudem soll das vordere Kennzeichen durch den Unfall Schaden genommen haben.
Das Verkehrskommissariat Kaarst hat die weiteren Ermittlungen übernommen und sucht nun Zeugen, die Hinweise auf den PKW-Fahrer geben können. Hinweise nimmt die Polizei entgegen unter 02131 300-0.
Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war, oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in § 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden. Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.
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